DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.26.4 - 5.26.4 Aufbewahren, Bereithalten und Abtransportieren

5.26.4.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zünder und Zündmittel so bereitgehalten werden, daß eine Explosionsübertragung auf diese und andere Komponenten und Gegenstände mit Explosivstoff verhindert wird. Er hat maximale Mengen und Abtransporte in der Betriebsanweisung festzulegen.

5.26.4.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zündmittel, deren Explosivstoffe schlagempfindlicher sind als Tetryl, so in Behälter für Zündmittel eingesetzt werden, daß ihre Lage beim Transport nicht verändert wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn bei einer Zündung im Behälter eine Wirkung nach außen verhindert ist.

5.26.4.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beschädigte oder korrodierte Zündmittel getrennt aufbewahrt und umgehend vernichtet werden.