DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.26.2 - 5.26.2 Umgang mit Zünd- und Anzündsystemen

5.26.2.1

Beim Umgang mit elektrischen Zünd- und Anzündmitteln sind Erdungsschellen am Handgelenk zu tragen. Die flexiblen Zuleitungen müssen fest mit den Erdungsschienen verbunden sein. Elektrische Zünd- und Anzündmittel mit offen liegenden Kontakten sind kurzzuschließen. Ist ein Kurzschließen nicht möglich, ist das Berühren der Kontakte zu vermeiden.

5.26.2.2

Elektrische auslösbare "Explosive Komponenten" mit langen Zuleitungen sind nach dem Ausbau unverzüglich kurzzuschließen. Dann sind die Leitungen so kurz wie möglich an der Komponente zu überbrücken und die Leitungen zu verkürzen. Eine Zerlegung von In-Line-Zündern oder von Out-Line-Zündern mit nur einer wirksamen Sicherungseinrichtung ist nur "unter Sicherheit" zulässig.

5.26.2.3

Bei ausgebauten Out-Line-Zündern brauchen Zündverstärker nicht "unter Sicherheit" entfernt werden, sofern deren Explosivstoffe gegen mechanische Beanspruchung nicht empfindlicher reagieren als Tetryl und die Sicherungseinrichtungen wirksam sind.