DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.24 - 5.24 Massenbeschränkung

5.24.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in gefährlichen Gebäuden, in gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch nicht mehr als die zulässige Masse an Explosivstoffen der jeweiligen Gefahrgruppe vorhanden ist; bei Gegenständen mit Explosivstoff ist nur die Explosivstoffmasse zu berücksichtigen. Er hat die zulässige Masse an Explosivstoffen der jeweiligen Gefahrgruppe deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

5.24.2

Zusätzlich zu Abschnitt 5.24.1 sind anfallende Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff so bereitzuhalten, daß sie gegen gefährliche Einwirkungen durch die Zerlegearbeiten geschützt sind.