DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.23 - 5.23 Arbeitsgänge unter Sicherheit

Arbeitsgänge von Zerlegearbeiten, bei denen Verletzungen von Versicherten infolge gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe zu erwarten sind, müssen "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

Solche Arbeitsgänge können sein:

  • Bohren, Sägen, Fräsen, Abstechen,

  • Ausklopfen, Ausdrücken,

  • Trennen von Patronenmunition,

  • Entfernen von Zündern, Anzündern, Geschoßköpfen und -böden, Adaptern, Verstärkungsladungen und Kammerhülsen, Mundlochbuchsen oder Zünderbuchsen,

  • maschinelles Zerkleinern von Explosivstoffen, z.B. Brechen, Mahlen,

  • Wasser-Hochdruck-Schneidverfahren.

Von einer gefährlichen Beanspruchung ist beispielsweise auszugehen, sofern Explosivstoff in Gewindegängen vorhanden sein kann oder an der Hülle anhaftende Explosivstoffe oder dergleichen bemerkt werden.

Arbeitsgänge, die nicht "unter Sicherheit" ausgeführt werden müssen, sind z.B.:

  • Öffnen von Gegenständen ohne Beanspruchung des Explosivstoffes,

  • Entfernen von äußerlich angebrachten pyrotechnischen Mitteln, von Leitwerken oder ballistischer Hauben,

  • Ausschmelzen oder Ausdüsen mittels Dampf mit festgelegter stoffspezifischer Höchsttemperatur.