DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.22 - B. Besondere Bestimmungen für das Zerlegen
5.22 Beurteilen und Festlegen von Arbeitsgängen

5.22.1

Vor Beginn des Zerlegens hat der Unternehmer die Gegenstände mit Explosivstoff

  • nach ihrer Konstruktion, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Zünd- und Anzündsysteme,

  • ihrem Zustand und Belastung,

  • ihrem Abbrandverhalten und ihrer Explosionswirkung (Druck-, Flammen- und Hitzewirkung, Sprengstücke)

zu beurteilen. Er hat durch eine Verantwortliche Person feststellen zu lassen, ob der zu bearbeitende Typ einheitlich zusammengesetzt und aufgebaut ist. Ist dies nicht der Fall, hat er für jeden Fertigungstyp eine gesonderte Gefährdungsanalyse mit einer darauf aufbauenden Betriebsanweisung zu erstellen.

Die Gefährdungsanalyse kann z.B. nach DIN 25 448 "Ausfalleffektanalyse" erfolgen.

5.22.2

Der Unternehmer hat zur Beurteilung die mechanische, thermische oder elektrische Empfindlichkeit der Explosivstoffe sowie deren Reaktionsfähigkeit mit anderen Stoffen einzubeziehen. Dabei sind auch vorhandene Erkenntnisse oder Untersuchungsergebnisse praktischer Versuche heranzuziehen. Er hat das Ergebnis der Beurteilung zu dokumentieren und die Arbeitsgänge schriftlich festzulegen und zu bestimmen, welche "unter Sicherheit" auszuführen sind.

5.22.3

Ist eine Probezerlegung erforderlich, ist sie von einer Verantwortlichen Person durchzuführen. Bestehen hinsichtlich der Festlegung der Arbeitsgänge Zweifel, so entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde - gegebenenfalls nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen (BICT).