Abschnitt 5.19 - 5.19 Packmittel
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entleerte Packmittel aus brennbaren Stoffen unverzüglich von den Arbeitsstellen entfernt und zur Verhinderung von Brandübertragung auf den dafür vorgesehenen, geeigneten Plätzen abgestellt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß mit Explosivstoff behaftete Packmittel gesondert gelagert und vernichtet werden.