DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.17 - 5.17 Wiederverwendung von Explosivstoffen

5.17.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die zur Wiederverwendung vorgesehenen Explosivstoffe nach Arten getrennt, gesammelt und abtransportiert werden.

5.17.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß wiedergewonnene und wieder brauchbar gemachte Explosivstoffe nur dann der Wiederverwendung zugeführt werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist.

Hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit siehe § 28 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Siehe auch Ziffer 3.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV).

5.17.3

Der Unternehmer hat das Verfahren für die Aufbereitung und die Qualitätsanforderungen festzulegen. Sollen Explosivstoffe zum Zwecke der Wiederverwendung weiterverarbeitet werden, hat er dafür zu sorgen, daß sie auf gefährliche Verunreinigungen untersucht und vor dem Weiterverarbeiten dieser Stoffe solche Verunreinigungen entfernt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß von der Wiederverwendung ausgeschlossene Explosivstoffe sobald wie möglich vernichtet werden.

Durch folgende Beimengungen oder Verunreinigungen kann beispielsweise die Empfindlichkeit der oben genannten Stoffe erhöht werden: Phosphor, Metallpulver, Holzmehl, Harze, Schmiermittel, verbrennbare Dichtungsstoffe und dergleichen; ferner mineralische Bestandteile, z.B. Sand.