Abschnitt 5.14 - 5.14 Reinigen von Apparaten und Geräten
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Krusten, Ansätze und Sublimate an Ausschmelzapparaturen und in Geräten durch Behandlung mit Wasser, Dampf oder organischen Lösemitteln, nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Schabers aus nicht funkenreißendem Material, entfernt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß die Anlagen zum Behandeln des abfließenden Wassers in regelmäßigen Abständen gereinigt werden, um gefährliche Ansammlungen von Explosivstoff zu vermeiden.