DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.14 - 5.14 Reinigen von Apparaten und Geräten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Krusten, Ansätze und Sublimate an Ausschmelzapparaturen und in Geräten durch Behandlung mit Wasser, Dampf oder organischen Lösemitteln, nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Schabers aus nicht funkenreißendem Material, entfernt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß die Anlagen zum Behandeln des abfließenden Wassers in regelmäßigen Abständen gereinigt werden, um gefährliche Ansammlungen von Explosivstoff zu vermeiden.