DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.9 - 5.9 Bewertung von Arbeitsgängen

Der Unternehmer hat Zerlege- oder Vernichtearbeiten in Arbeitsgänge mit gefährlicher oder nicht gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe einzuteilen. Als Beurteilungsgrundlage dafür hat er insbesondere technische Unterlagen, Herstellerdokumentationen, Probezerlegungen oder -vernichtungen heranzuziehen.

Siehe auch Abschnitte 5.22, 5.23 und 5.29.