Abschnitt 5.8.3 - 5.8.3 Transportbeschädigtes Liefergut
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von einer Verantwortlichen Person als nichtlagerfähig bezeichnetes Liefergut gesondert abgestellt und unverzüglich vernichtet wird.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von einer Verantwortlichen Person als nichtlagerfähig bezeichnetes Liefergut gesondert abgestellt und unverzüglich vernichtet wird.