DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.8.1 - 5.8 Von außerhalb angelieferte Explosivstoffe
5.8.1 Überprüfen des Liefergutes

5.8.1.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor dem Ausladen von außerhalb angelieferter Explosivstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern geprüft wird, ob die Lieferung mit den Angaben der Versandpapiere übereinstimmt und ob das Ladegut frei von Transportschäden ist.

5.8.1.2

Stimmt die Lieferung mit den Angaben der Versandpapiere nicht überein, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß eine genaue Prüfung unter Anwesenheit einer Verantwortlichen Person erfolgt.

5.8.1.3

Bestehen hinsichtlich der Sicherheit des Liefergutes Bedenken, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß das Ausladen zurückgestellt wird, bis eine Untersuchung durch eine Verantwortliche Person erfolgt ist. Vor dem Vorliegen des Ergebnisses darf nicht entladen werden. Die Lieferung ist zwischenzeitlich sicher abzustellen, unter Verschluß zu halten oder zu bewachen und mit dem Hinweis "Nicht ausladen" zu kennzeichnen. Die Verantwortliche Person hat das Liefergut zu untersuchen und über Handhabungssicherheit und weiteres Vorgehen zu entscheiden.

Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Liefergutes sind z.B. angebracht, wenn

  • die Munition durcheinandergeworfen ist,

  • aus der Verpackung geglitten ist,

  • Zünder entsichert sind,

  • Explosivstoff verschüttet ist.