DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.10.7 - 4.10.7 Lösen oder Suspendieren der Explosivstoffe in organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel

4.10.7.1

Räume, in denen Lösungen oder Suspensionen von Explosivstoffen in organischen Lösemitteln entstehen oder vorhanden sind, müssen lüftungstechnisch und installationsmäßig so ausgelegt sein, daß eine gefährliche Beeinflussung aus benachbarten Bereichen nicht eintreten kann.

4.10.7.2

In Räumen nach Abschnitt 4.10.7.1 müssen mindestens zwei Fluchttüren möglichst an entgegengesetzten Seiten vorhanden sein.

4.10.7.3

Räume nach Abschnitt 4.10.7.1 müssen mit einer geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Die Feuerlöscheinrichtung muß im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind z.B.:

  • Wasserüberflutungsanlagen,

  • Sprinkleranlagen,

  • CO2-Löschanlagen,

  • Pulverlöscher.