Abschnitt 4.10.6 - 4.10.6 Chemisches Umwandeln
Können beim Vernichten von Explosivstoffen durch chemisches Umwandeln gefährliche Zustände auftreten, müssen ausreichend dimensionierte Einrichtungen vorhanden sein, durch die das Reaktionsgemisch in einen ungefährlichen Zustand überführt werden kann.
Siehe auch Abschnitt 5.55.4.