DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.10.5 - 4.10.5 Förderleitungen und Absperreinrichtungen für Explosivstoffe

4.10.5.1

Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich sein.

4.10.5.2

Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sich in ihnen keine gefährlichen Explosivstoffmengen ansammeln oder ausscheiden können.

4.10.5.3

Förderleitungen müssen ausreichendes und gleichmäßiges Gefälle sowie Sicherheit gegen Durchbiegen aufweisen. Erforderlichenfalls müssen Förderleitungen und Absperreinrichtungen beheizbar sein.

4.10.5.4

Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Dichtheit gewährleistet ist.

4.10.5.5

Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muß an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.