DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.10.4 - 4.10.4 Behälter

4.10.4.1

Behälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überfüllen verhindern.

4.10.4.2

Be- und Entlüftungsleitungen müssen so angelegt sein, daß ein Brand oder eine Explosion nicht auf andere Verfahrenseinrichtungen übertragen werden kann.

Dies wird z.B. bei Entlüftungsleitungen erreicht, wenn Brand- und Explosionssperren eingebaut sind.

4.10.4.3

Behälter, in denen Explosivstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.