Abschnitt 4.10.4 - 4.10.4 Behälter
4.10.4.1
Behälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überfüllen verhindern.
4.10.4.2
Be- und Entlüftungsleitungen müssen so angelegt sein, daß ein Brand oder eine Explosion nicht auf andere Verfahrenseinrichtungen übertragen werden kann.
Dies wird z.B. bei Entlüftungsleitungen erreicht, wenn Brand- und Explosionssperren eingebaut sind.
4.10.4.3
Behälter, in denen Explosivstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.