Abschnitt 4.10.3 - 4.10.3 Absaugeinrichtungen
Bereiche, in denen Explosivstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind.
In der Regel werden Explosivstoffstäube und -sublimat naß abgeschieden.