Abschnitt 4.10.2 - 4.10.2 Wärmeträger
4.10.2.1
Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Behältern, Leitungen und Absperreinrichtungen, die Explosivstoffe enthalten. darf die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur muß durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sichergestellt sein.
Siehe auch UVV "Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern" (VBG 64).
4.10.2.2
Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muß eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muß an geschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.