DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.10.1 - 4.10 Vernichten durch chemische Behandlung
4.10.1 Gebäudeart

4.10.1.1

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein:

  1. 1.

    Auflösen von Explosivstoffen,

  2. 2.

    Suspendieren von Explosivstoffen,

  3. 3.

    Chemisches Umwandeln von Explosivstoffen, wie Hydrolysieren, Verseifen, Zersetzen, Oxydieren, Reduzieren,

  4. 4.

    Abstellen der Explosivstoffe.

Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 21, § 14 und Abschnitt 1 der Anlage 1 und Tabellen 1 und 2 der Anlage 2 zur UVV"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

4.10.1.2

Abweichend von Abschnitt 4.10.1.1 gelten Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr, wenn die Explosivstoffe nur in nicht detonationsfähiger Form vorliegen.

Dies ist gegeben, wenn die Explosivstoffe z.B. ausreichend phlegmatisiert sind, als wässerige Suspension oder in nicht detonationsfähiger Lösung vorliegen.

Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 20, § 14 Abs. 1, § 17 Abschnitte 1.2, 1.3 und Tabelle 5 der Anlage 2 zur UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

Wegen der Sicherheitsabstände siehe auch § 17 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

4.10.1.3

Abweichend von Abschnitt 4.10.1.1 Nr. 4 dürfen in Gebäuden nach Abschnitt 4.10.1.1 Nr. 1 bis 3 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

4.10.1.4

Bei kontinuierlicher Verfahrensweise sind Tätigkeiten nach Abschnitt 4.10.1.1 in einem Gebäude zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen die gleiche Sicherheit wie bei diskontinuierlicher Verfahrensweise in Einzelgebäuden erreicht wird.

Geeignete Maßnahmen zum Erreichen der gleichen Sicherheit können baulicher, verfahrenstechnischer oder organisatorischer Art sein, wenn dadurch Brand- oder Explosionsübertragungen zwischen Explosivstoffanhäufungen, z.B. in Behältern, Apparaten und dergleichen, verhindert werden.