DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.9.7 - 4.9.7 Verbrennungsanlagen

Für die Auslegung von Verbrennungsanlagen in gefährlichen Betriebsteilen müssen die folgenden Bedingungen eingehalten sein:

  1. 1.

    Brennräume müssen so ausgerüstet oder angeordnet sein, daß sie "unter Sicherheit" betrieben werden können.

  2. 2.

    Ist der Brennraum der Verbrennungsanlage hinsichtlich seiner technischen Ausstattung, der vorhandenen Masse an Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff sowie deren Reaktionsweise im Brennraum derart ausgelegt, daß keine gefährliche Wirkung nach außen auftreten kann, müssen sich die Sicherheitsabstände der Verbrennungsanlage ausschließlich nach den im vorbereitenden Arbeitsgang befindlichen Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff richten.

  3. 3.

    Ist beim Verbrennen von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff im Brennraum von Verbrennungsanlagen mit gefährlichen Wirkungen nach außen zu rechnen, gelten für die Sicherheitsabstände in die Wirkrichtungen die Forderungen gemäß Tabelle 3 der Anlage 2 zur UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Unabhängig davon gelten für die Sicherheitsabstände bezüglich der Gebäudeteile, in denen sich Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff im vorbereitenden Arbeitsgang befinden, die Vorschriften der jeweils zutreffenden speziellen Unfallverhütungsvorschrift.

  4. 4.

    Eine Übertragung gefährlicher Wirkungen aus dem Brennraum auf Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff im vorbereitenden Arbeitsgang muß durch technische Maßnahmen verhindert sein.

  5. 5.

    Für das Beschicken von Brennräumen bei kontinuierlichen Verfahren muß eine Beschickungseinrichtung vorhanden sein, durch die gewährleistet wird, daß die maximal zulässige Explosivstoffmasse pro Zeiteinheit im Brennraum nicht überschritten wird.

Gefährliche Wirkungen aus dem Brennraum nach außen sind Gefährdungen der Umgebung des Brennraumes durch

  • Stoßwellen,

  • Wurf- oder Sprengstücke,

  • Flammen,

  • Flugfeuer,

  • Wärmestrahlung.

Feuerungsanlagen siehe auch § 29 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).