Abschnitt 4.9.4 - 4.9.4 Brandschutz
Zum Löschen von Bränden, glimmenden Resten und zum Abkühlen des Untergrundes muß in der Nähe des Vernichteplatzes Löschwasser in ausreichender Menge vorhanden sein.
Siehe auch § 26 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).