Abschnitt 4.9.2 - 4.9.2 Schutzeinrichtungen auf Vernichteplätzen
Zum Schutz der Versicherten muß auf Ausbrennplätzen, Brandplätzen und Sprengplätzen ein Unterstand oder eine andere sichere Überwachungsmöglichkeit vorhanden sein, deren Bauweise oder Abstand von der Vernichtungsstelle sich nach der Art und der zulässigen Masse der zu vernichtenden Explosivstoffe richtet.
Abstände für Vernichteplätze siehe Anhang 1.