DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.8 - B. Besondere Bestimmungen für das Zerlegen
4.8 Ausschmelzen von Explosivstoffen

4.8.1

Durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von explosivstoffenthaltenden Behältern, Leitungen und Absperreinrichtungen die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreitet.

4.8.2

Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muß eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. An geschützter Stelle muß ein Temperaturschreiber vorhanden sein.

4.8.3

Die Absperreinrichtungen der Wärmeträgerleitungen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Raumes betätigt werden können.