Abschnitt 4.7 - 4.7 Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden und den Explosivstoffen angepaßt sein.
Siehe §§ 26 und 84 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Für wiedergewonnene aufgeschmolzene Explosivstoffe siehe § 14 der UVV "Munition" (VBG 55m).