DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Anhang 3 - Maximale Netto-Explosivstoffmasse und Bahnabmessungen für das Abbrennen in langen geraden Bahnen

(zu Abschnitt 5.34)

ExplosivstoffMaximale Netto-ExplosivstoffmasseBreite der Bahn ca.Schichtdicke
gelatinose Sprengstoffe100 kg100 cm5 cm
Trinitrotoluol, Dinitrobenzol Dinitrotoluol, Amatole50 kg50 cm10 cm
alle sonstigen Sekundärsprengstoffe z.B. Pikrinsaure, Nitropenta, Hexogen, Tetryl, Comp.B, Oktogen, aluminiumhaltige und kunststoffgebundene Sprengstoffe10 kg50 cm2 cm
Treibladungspulver der Gefahrgruppe 1.1 Treibladungspulver-Gemische der Gefahrgruppen 1.1/1.3, Treibladungspulver unbekannter Gefahrgruppen 50 kg30 cm2 cm
Treibladungspulver der Gefahrgruppe 1.3100 kg50 cm2 cm
Treibladungspulver in allen Abmessungen > 2/< 4 mm100 kg50 cm2 cm
Treibladungspulver in allen Abmessungen > 4 mm250 kg100 cm5 cm
pulverförmige Sprengstoffe100 kg100 cm5 cm
Schwarzpulver20 kg30 cm2 cm
ExplosivstoffMaximale Netto-ExplosivstoffmasseBreite der Bahn ca.Schichtdicke
Raketentreibsätze (doppelbasige oder Composites)250 kg100 cm5
Feinteilige doppelbasige Festtreibstoffe (Späne, sonstige Bearbeitungsrückstände)100 kg50 cm2 cm
Feinteilige Composite-Treibstoffe (Späne, sonstige Bearbeitungsrückstände)1 kg20 cm1 cm
Pyrotechnische Sätze Gruppe 161 kg10 cmmaximal 1 cm
Pyrotechnische Sätze Gruppe 275 kg20 cm2 cm
Pyrotechnische Sätze Gruppe 3820 kg30 cm3 cm
Pyrotechnische Sätze Gruppe 4950 kg30 cm10 cm
Pyrotechnische Sätze Gruppe 510nach Bedarf50 cm30 cm
Halberzeugnisse Gruppe 111 (z.B. Blitzbombetten) 1 kgEinzelvernichtung oder einlagige Ausbreitung
Halberzeugnisse Gruppe 212 (z.B. Stoppine, nicht verdichtete Leucht-/Signalsterne) 5 kgEinzelvernichtung oder einlagige Ausbreitung
Halberzeugnisse Gruppe 313 (z.B. Leucht-, Signalsterne verdichtet) 20 kgeinlagige Ausbreitung
Halberzeugnisse Gruppe 414 (z.B. Rauchkörper) 50 kgnach Bedarf
Halberzeugnisse Gruppe 515 (z.B. Nebelkörper) nach Bedarfnach Bedarf

Größere Stücke sind zu fixieren

siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k)

siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k)

siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k)

siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k)

siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k)

Komplette Erzeugnisse sind vor dem Abbrennen nach dieser Vorschrift zu zerlegen

Komplette Erzeugnisse sind vor dem Abbrennen nach dieser Vorschrift zu zerlegen

Komplette Erzeugnisse sind vor dem Abbrennen nach dieser Vorschrift zu zerlegen

Komplette Erzeugnisse sind vor dem Abbrennen nach dieser Vorschrift zu zerlegen

Komplette Erzeugnisse sind vor dem Abbrennen nach dieser Vorschrift zu zerlegen