DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Anhang 2 - Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen und Munition (zu Abschnitt 5.18)

VerträglichkeitsgruppeBezeichnung
AZündstoff.
BGegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
CTreibstoff oder andere deflagrierende Explosivstoffe oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.
DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
EGegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die eine entzündliche Flüssigkeit, ein entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten).
FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die eine entzündliche Flüssigkeit, ein entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten) oder ohne treibende Ladung.
GPyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz (andere als wasseraktivierbare Gegenstände oder solche, die weißen Phosphor, Phosphide, pyrophore Stoffe, entzündliche Flüssigkeit, entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten).
HGegenstand, der sowohl einen Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
JGegenstand, der sowohl einen Explosivstoff als auch eine entzündliche Flüssigkeit oder ein entzündliches Gel enthält.
KGegenstand, der sowohl einen Explosivstoff als auch einen giftigen, chemischen Kampfstoff enthält.
LExplosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein spezielles Risiko darstellt (z.B. bedingt durch Wasseraktivierbarkeit, hypergole Flüssigkeiten, Phosphide oder pyrophore Stoffe) und der von anderen Explosivstoff- und Munitionstypen getrennt aufbewahrt werden muß.
SExplosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschrankt bleibt, außer wenn das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß beschrankt bleiben, das Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.