Verträglichkeitsgruppe | Bezeichnung |
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A | Zündstoff. |
B | Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. |
C | Treibstoff oder andere deflagrierende Explosivstoffe oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff. |
D | Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. |
E | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die eine entzündliche Flüssigkeit, ein entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten). |
F | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die eine entzündliche Flüssigkeit, ein entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten) oder ohne treibende Ladung. |
G | Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz (andere als wasseraktivierbare Gegenstände oder solche, die weißen Phosphor, Phosphide, pyrophore Stoffe, entzündliche Flüssigkeit, entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten). |
H | Gegenstand, der sowohl einen Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält. |
J | Gegenstand, der sowohl einen Explosivstoff als auch eine entzündliche Flüssigkeit oder ein entzündliches Gel enthält. |
K | Gegenstand, der sowohl einen Explosivstoff als auch einen giftigen, chemischen Kampfstoff enthält. |
L | Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein spezielles Risiko darstellt (z.B. bedingt durch Wasseraktivierbarkeit, hypergole Flüssigkeiten, Phosphide oder pyrophore Stoffe) und der von anderen Explosivstoff- und Munitionstypen getrennt aufbewahrt werden muß. |
S | Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschrankt bleibt, außer wenn das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß beschrankt bleiben, das Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden. |