DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Anhang 1 - Abstände von Gebäuden und Plätzen mit Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff sowie von Spreng-, Ausbrenn- und Brandplätzen und Sprengbunkern zu Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrswegen und Betriebsgebäuden1

DonatorAkzeptorLager-/ GefahrgruppeSprengstückeMasse-Abstands-BeziehungMindestabstand in m2
Gebäude und Plätze mit Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoffen (Arbeitsgebäude und -plätze)Wohngebäude1.1leichtE = 22 · M1/3-
schwerE = 22 · M1/3275
VerkehrswegeleichtE = 15 · M1/3-
schwerE = 15 · M1/3180
Wohngebäude1.2leichtE = 58 · M1/390
schwerE = 76 · M1/3135
VerkehrswegeleichtE = 39 · M1/360
schwerE = 51 · M1/390
Wohngebäude1.3-E = 6,4 · M1/360
Verkehrswege-E = 4,3 · M1/340
Wohngebäude und Verkehrswege1.4-25
Betriebsgebäudesiehe VBG 55a Tabelle 1 bis 6
Freie, auch umwallte Spreng- und AusbrennplätzeWohngebäude1.1Jede SprengstückartE = 250 × M1/31000
VerkehrswegebisE = 170 · M1/31000
Betriebsgebäude1.4E = 90 · M1/31000
3003
DonatorAkzeptorLager-/ GefahrgruppeSprengstückeMasse-Abstands-BeziehungMindestabstand in m4
Sprengplätze mit wirksamem SprengstückfangWohngebäude1.1-E = 100 · M1/3300
Verkehrswegebis-E = 67 · M1/3200
Betriebsgebäude1.4-E = 35 · M1/3100
Sprengbunker mit wirksamem Stoßwellen-, Sprengstück- und Flammenschutz nach außenWohngebäude1.1--100
Verkehrswegebis--50
Betriebsgebäude1.4--10
Freie BrandplätzeWohngebäude1.1-E = 22 · M1/3140
Verkehrswegeund-E = 15 · M1/3100
Betriebsgebäude1.2-E = 8 · M1/350
Freie BrandplätzeWohngebäude1.3-E = 6,4 · M1/360
Verkehrswegeund-E = 4,3 · M1/340
Betriebsgebäude1.4-E = 3,2 · M1/340
E: Entfernung in mM: Explosivstoffmasse in kg

Auf Gefährdungen des Luftraumes ist Rücksicht zu nehmen

Bei günstigen örtlichen Verhältnissen oder bei der Handhabung von Kleinmengen oder bei pyrotechnischen Sätzen der Gruppe 5 der VBG 55k ist eine Unterschreitung der Mindestabstände zulässig. Voraussetzung ist, daß die geforderte Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Nicht zulässig, wenn die Betriebsgebäude im Umkreis von 300 bis 1000 m einen ausreichenden Schutz für die Versicherten gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke bieten.

Bei günstigen örtlichen Verhältnissen oder bei der Handhabung von Kleinmengen oder bei pyrotechnischen Sätzen der Gruppe 5 der VBG 55k ist eine Unterschreitung der Mindestabstände zulässig. Voraussetzung ist, daß die geforderte Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.