DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)
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Anhang 1 - Abstände von Gebäuden und Plätzen mit Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff sowie von Spreng-, Ausbrenn- und Brandplätzen und Sprengbunkern zu Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrswegen und Betriebsgebäuden Donator Akzeptor Lager-/ Gefahrgruppe Sprengstücke Masse-Abstands-Beziehung Mindestabstand in m Gebäude und Plätze mit Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoffen (Arbeitsgebäude und -plätze) Wohngebäude 1.1 leicht E = 22 · M1/3 - schwer E = 22 · M1/3 275 Verkehrswege leicht E = 15 · M1/3 - schwer E = 15 · M1/3 180 Wohngebäude 1.2 leicht E = 58 · M1/3 90 schwer E = 76 · M1/3 135 Verkehrswege leicht E = 39 · M1/3 60 schwer E = 51 · M1/3 90 Wohngebäude 1.3 - E = 6,4 · M1/3 60 Verkehrswege - E = 4,3 · M1/3 40 Wohngebäude und Verkehrswege 1.4 - 25 Betriebsgebäude siehe VBG 55a Tabelle 1 bis 6 Freie, auch umwallte Spreng- und Ausbrennplätze Wohngebäude 1.1 Jede Sprengstückart E = 250 × M1/3 1000 Verkehrswege bis E = 170 · M1/3 1000 Betriebsgebäude 1.4 E = 90 · M1/3 1000 300
Donator Akzeptor Lager-/ Gefahrgruppe Sprengstücke Masse-Abstands-Beziehung Mindestabstand in m Sprengplätze mit wirksamem Sprengstückfang Wohngebäude 1.1 - E = 100 · M1/3 300 Verkehrswege bis - E = 67 · M1/3 200 Betriebsgebäude 1.4 - E = 35 · M1/3 100 Sprengbunker mit wirksamem Stoßwellen-, Sprengstück- und Flammenschutz nach außen Wohngebäude 1.1 - - 100 Verkehrswege bis - - 50 Betriebsgebäude 1.4 - - 10 Freie Brandplätze Wohngebäude 1.1 - E = 22 · M1/3 140 Verkehrswege und - E = 15 · M1/3 100 Betriebsgebäude 1.2 - E = 8 · M1/3 50 Freie Brandplätze Wohngebäude 1.3 - E = 6,4 · M1/3 60 Verkehrswege und - E = 4,3 · M1/3 40 Betriebsgebäude 1.4 - E = 3,2 · M1/3 40 E: Entfernung in m M: Explosivstoffmasse in kg
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Inhaltsverzeichnis
DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)
Abschnitt 1, 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2, 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3, 3 Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 4.1, 4. Bau und Ausrüstung A. Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Sicherheitsabstände
Abschnitt 4.2, 4.2 Schutzabstände
Abschnitt 4.3, 4.3 Bauarten gefährlicher Gebäude
Abschnitt 4.4, 4.4 Sprengkammern
Abschnitt 4.5, 4.5 Sprengbunker
Abschnitt 4.6, 4.6 Geräte
Abschnitt 4.7, 4.7 Feuerlöscheinrichtungen
Abschnitt 4.8, B. Besondere Bestimmungen für das Zerlegen 4.8 Ausschmelzen von Explosivstoffen
Abschnitt 4.9.1, C. Besondere Bestimmungen für das Vernichten 4.9 Vernichteplätze und Verbrennungsanlagen 4.9.1 Allgemeines
Abschnitt 4.9.2, 4.9.2 Schutzeinrichtungen auf Vernichteplätzen
Abschnitt 4.9.3, 4.9.3 Notrufeinrichtungen
Abschnitt 4.9.4, 4.9.4 Brandschutz
Abschnitt 4.9.5, 4.9.5 Brandstelle
Abschnitt 4.9.6, 4.9.6 Ausbrennplätze
Abschnitt 4.9.7, 4.9.7 Verbrennungsanlagen
Abschnitt 4.10.1, 4.10 Vernichten durch chemische Behandlung 4.10.1 Gebäudeart
Abschnitt 4.10.2, 4.10.2 Wärmeträger
Abschnitt 4.10.3, 4.10.3 Absaugeinrichtungen
Abschnitt 4.10.4, 4.10.4 Behälter
Abschnitt 4.10.5, 4.10.5 Förderleitungen und Absperreinrichtungen für Explosivstoffe
Abschnitt 4.10.6, 4.10.6 Chemisches Umwandeln
Abschnitt 4.10.7, 4.10.7 Lösen oder Suspendieren der Explosivstoffe in organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel
Abschnitt 5.1, 5 Betrieb A. Gemeinsame Bestimmungen 5.1 Verantwortliche Personen
Abschnitt 5.2, 5.2 Anzahl der Versicherten
Abschnitt 5.3, 5.3 Beschäftigungsbeschränkung
Abschnitt 5.4, 5.4 Betriebsanweisung
Abschnitt 5.5, 5.5 Abweichungen vom Betriebsablauf
Abschnitt 5.6, 5.6 Unterweisung
Abschnitt 5.7, 5.7 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Abschnitt 5.8.1, 5.8 Von außerhalb angelieferte Explosivstoffe 5.8.1 Überprüfen des Liefergutes
Abschnitt 5.8.2, 5.8.2 Ausladen des Liefergutes
Abschnitt 5.8.3, 5.8.3 Transportbeschädigtes Liefergut
Abschnitt 5.9, 5.9 Bewertung von Arbeitsgängen
Abschnitt 5.10, 5.10 Mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen
Abschnitt 5.11, 5.11 Zerkleinern von Hand
Abschnitt 5.12, 5.12 Entfernen von explosivstoffhaltigen Krusten, Ausblühungen, Sublimaten
Abschnitt 5.13, 5.13 Feuchthalten von Fußböden
Abschnitt 5.14, 5.14 Reinigen von Apparaten und Geräten
Abschnitt 5.15, 5.15 Feuchtigkeitsempfindliche Explosivstoffe
Abschnitt 5.16, 5.16 Instabile Explosivstoffe
Abschnitt 5.17, 5.17 Wiederverwendung von Explosivstoffen
Abschnitt 5.18, 5.18 Aufbewahren
Abschnitt 5.19, 5.19 Packmittel
Abschnitt 5.20, 5.20 Kennzeichnung von Behältern
Abschnitt 5.21, 5.21 Beförderung im Betrieb
Abschnitt 5.22, B. Besondere Bestimmungen für das Zerlegen 5.22 Beurteilen und Festlegen von Arbeitsgängen
Abschnitt 5.23, 5.23 Arbeitsgänge unter Sicherheit
Abschnitt 5.24, 5.24 Massenbeschränkung
Abschnitt 5.25, 5.25 Arbeiten an Submunition
Abschnitt 5.26.1, 5.26 Arbeiten mit Zündern und Anzündern 5.26.1 Überprüfung und Vorbereitung
Abschnitt 5.26.2, 5.26.2 Umgang mit Zünd- und Anzündsystemen
Abschnitt 5.26.3, 5.26.3 Umgang mit quecksilberhaltigen Zünd- und Anzündmitteln
Abschnitt 5.26.4, 5.26.4 Aufbewahren, Bereithalten und Abtransportieren
Abschnitt 5.27, 5.27 Mechanisches Entfernen von Explosivstoffen
Abschnitt 5.28, C. Besondere Bestimmungen für das Vernichten 5.28 Allgemeine Beurteilungen und Festlegungen
Abschnitt 5.29, 5.29 Arbeitsgänge unter Sicherheit
Abschnitt 5.30, 5.30 Personalwechsel
Abschnitt 5.31, D. Besondere Bestimmungen für Vernichteplätze 5.31 Abstellen von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff
Abschnitt 5.32, 5.32 Arbeiten auf Vernichteplätzen
Abschnitt 5.33.1, E. Besondere Bestimmungen für das Abbrennen und Verbrennen 5.33 Abbrennen und Verbrennen 5.33.1 Allgemeines
Abschnitt 5.33.2, 5.33.2 Vorbereiten von Explosivstoffkörpern
Abschnitt 5.33.3, 5.33.3 Brandstellen
Abschnitt 5.33.4, 5.33.4 Witterungseinflüsse
Abschnitt 5.33.5, 5.33.5 Anzünden
Abschnitt 5.33.6, 5.33.6 Verhalten nach dem Ab- und Verbrennen
Abschnitt 5.34.1, 5.34 Abbrennen 5.34.1 Anzündvorgang
Abschnitt 5.34.2, 5.34.2 Abstände der Explosivstoffkörper
Abschnitt 5.34.3, 5.34.3 Abbrennen in langen Bahnen
Abschnitt 5.34.4, 5.34.4 Mehrmaliges Benutzen der gleichen Brandstelle
Abschnitt 5.34.5, 5.34.5 Verhalten auf Brandplätzen
Abschnitt 5.35.1, 5.35 Verbrennen 5.35.1 Verpackte Explosivstoffe und patronierte Sprengstoffe
Abschnitt 5.35.2, 5.35.2 Vorbereiten der Explosivstoffe
Abschnitt 5.36, F. Besondere Bestimmungen für das Ausbrennen 5.36 Ausbrennen von Gegenständen
Abschnitt 5.37, 5.37 Rückstoßwirkung
Abschnitt 5.38, 5.38 Ausbrennen und Ausglühen in Öfen
Abschnitt 5.39, 5.39 Ausbrennen von Explosivstoffresten
Abschnitt 5.40, G. Besondere Bestimmungen für das Sprengen 5.40 Sprengort
Abschnitt 5.41, 5.41 Sprengen von Munition und Munitionsteilen
Abschnitt 5.42, 5.42 Verhalten auf Sprengplätzen
Abschnitt 5.43, 5.43 Verwendung von Sprengschnüren
Abschnitt 5.44, 5.44 Verwenden von elektrischen Zündmitteln
Abschnitt 5.45, 5.45 Sicherung von Zündmaschinen gegen unbefugtes Benutzen
Abschnitt 5.46, 5.46 Prüfen von Zündkreisen
Abschnitt 5.47, 5.47 Einwirken von Hochfrequenzenergien
Abschnitt 5.48, 5.48 Überdecken von Sprengladungen
Abschnitt 5.49, 5.49 Sprengsignale
Abschnitt 5.50, 5.50 Verhalten vor und nach Sprengungen
Abschnitt 5.51, 5.51 Verhalten bei Versagern
Abschnitt 5.52, H. Besondere Bestimmungen für Verbrennungsanlagen 5.52 Betrieb von Verbrennungsanlagen
Abschnitt 5.53, 5.53 Beschicken
Abschnitt 5.54, 5.54 Prüfung der Einrichtungen
Abschnitt 5.55, I. Besondere Bestimmungen für das Unbrauchbarmachen oder Vernichten durch chemische Behandlung 5.55 Chemisches Umwandeln von Explosivstoffen
Abschnitt 5.56, 5.56 Grenztemperaturen
Abschnitt 5.57, 5.57 Entleeren und Reinigen
Abschnitt 5.58, 5.58 Benutzen von Rührwerken
Abschnitt 5.59, 5.59 Verwenden von Pumpen
Abschnitt 5.60, 5.60 Auflösen oder Suspendieren von Explosivstoffen
Abschnitt 5.61, 5.61 Abluftbehandlung
Abschnitt 6, 6 Fundmunition
Abschnitt 7, 7 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 2, Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen und Munition (zu Abschnitt 5.18)
Anhang 3, Maximale Netto-Explosivstoffmasse und Bahnabmessungen für das Abbrennen in langen geraden Bahnen
Anhang 4, Maximale Netto-Explosivstoffmasse und Verteilung beim Verbrennen von Explosivstoffen und Explosivstoffkörpern im Stützfeuer
Anhang 5, Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Fundmunition
Anhang 6, Vorschriften und Regeln