Abschnitt 5.61 - 5.61 Abluftbehandlung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen zum Abscheiden von Explosivstoffen aus der Abluft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch wöchentlich kontrolliert und Abscheidungen beseitigt werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen zum Abscheiden von Explosivstoffen aus der Abluft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch wöchentlich kontrolliert und Abscheidungen beseitigt werden.