DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.60 - 5.60 Auflösen oder Suspendieren von Explosivstoffen

5.60.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Auflösen oder Suspendieren nur Flüssigkeiten verwendet werden, die mit den Explosivstoffen verträglich sind.

5.60.2

Der Unternehmer hat die Bedingungen, insbesondere die Temperaturen, stoff- und verfahrenstechnisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

5.60.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Temperatur im Reaktionsmedium zuverlässig gemessen wird.

5.60.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Durchmischung einer Suspension kontrolliert und aufrecht erhalten wird.