DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Geräte

4.6.1

Es müssen Geräte zum Be- oder Verarbeiten von Explosivstoffen vorhanden sein, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte die Explosivstoffe nicht entzünden können und die Explosivstoffe, Roh- oder Hilfsstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren können.

4.6.2

Abschnitt 4.6.1 Satz 1 gilt nicht,

  1. 1.

    wenn "unter Sicherheit" gearbeitet wird,

  2. 2.

    für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind.