DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Konstruktive Anforderungen

6.2.1

Treppen bei Bauarbeiten müssen in ihren Abmessungen der Tabelle 1 entsprechen.

6.2.2

Abweichend von Abschnitt 6.2.1 muß die Stufenlänge l bei Spindel- und Wendeltreppen mindestens 0,70 m betragen.

6.2.3

In Bautreppen und Treppentürmen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied ein Podest anzuordnen.

6.2.4

In Gerüsttreppen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied die Laufrichtung der Treppe zu ändern oder ein Podest von mindestens einer Gerüstfeldlänge anzuordnen.

Tabelle 1: Abmessungen für Treppen bei Bauarbeiten
KurzzeichenBezeichnungBautreppe und TreppenturmGerüsttreppe
1αNeigung30° bis 55°
2Schrittmaß63 cm ± 10 %
3sSteigung19 cm ≤ s ≤ 25 cm
4bStufenbreite≥ 21 cm≥ 12,5 cm
5lStufenlänge≥ 60 cm≥ 50 cm
6gVersatz00 ≤ g ≤ 5 cm
7uUnterschneidung≤ 3 cmunzulässig
8hlichte Durchgangshöhe≥ 190 cm≥ 130 cm
9tpPodestbreite≥ 60 cm≥ 30 cm

6.2.5

An Übergängen von Treppen bei Bauarbeiten zu anderen Bauteilen darf der Höhenunterschied 25 cm nicht überschreiten.

6.2.6

An freiliegenden Treppenläufen und Podesten mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe ist Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und Zwischenholm in Abmessung und Ausführung nach DIN 4420-1 oder den "Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Schutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (ZH 1/584) anzubringen.

Bild 2: Seitenschutz an Treppen bei Bauarbeiten
ccc_1086_bild04.jpg

6.2.7

Abweichend von Abschnitt 6.2.6 darf an Treppen bei Bauarbeiten, die unmittelbar vor Arbeits- und Schutzgerüsten mit höchstens 2,00 m Belagflächenabstand errichtet werden, auf den gerüstseitigen Seitenschutz verzichtet werden.