DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 10.1 - 10 Verwendung

10.1 Allgemeines

Jeder Unternehmer, der Treppen benutzt, ist für

  • das bestimmungsgemäße Verwenden

    und

  • das Erhalten der Betriebssicherheit

dieser Treppen verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß sie vor ihrer endgültigen Fertigstellung nicht benutzt werden.

Nachweis der endgültigen Fertigstellung kann z.B. das Übergabeprotokoll sein.