Abschnitt 10.1 - 10 Verwendung
10.1 Allgemeines
Jeder Unternehmer, der Treppen benutzt, ist für
das bestimmungsgemäße Verwenden
und
das Erhalten der Betriebssicherheit
dieser Treppen verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß sie vor ihrer endgültigen Fertigstellung nicht benutzt werden.
Nachweis der endgültigen Fertigstellung kann z.B. das Übergabeprotokoll sein.