DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten
(bisher: BGR 113)

(bisher ZH 1/45)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Bau"

Stand der Vorschrift: Januar 1996

Vorbemerkung

In § 10 der UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) wird gefordert, daß Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein müssen. Diese Regeln enthalten Lastannahmen und Anforderungen an die Beschaffenheit und Konstruktion sowie die bestimmungsgemäße Verwendung von Treppen bei Bauarbeiten. Sie enthalten weiterhin Regelungen zum Erstellen des Nachweises der Brauchbarkeit.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Brauchbarkeitsnachweis 4
Allgemeines4.1
Nachweis der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit4.2
Sicherheitstechnische Anforderungen an Bauteile von Treppen bei Bauarbeiten und ihre Herstellung 5
Bauliche Durchbildung 6
Allgemeines6.1
Konstruktive Anforderungen6.2
Einwirkungen 7
Allgemeines7.1
Eigenlasten7.2
Verkehrslasten7.3
Windlasten7.4
Ersatzlasten7.5
Lastkombinationen7.6
Aufbau- und Verwendungsanleitung8
Durchführung der Arbeiten9
Verwendung10
Allgemeines10.1
Benutzung10.2
Kennzeichnung11
Prüfung12
Prüfung durch den Ersteller der Treppe12.1
Prüfung durch den Benutzer der Treppe12.2
Zeitpunkt der Anwendung13
Vorschriften und RegelnAnhang