DGUV Regel 110-004 - Branche Backbetriebe

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Abschnitt 3.14 - 3.14 Reinigung, Entsorgung und Schädlingsbekämpfung

Durch technische und organisatorische Maßnahmen minimieren Sie wirkungsvoll Gefährdungen der Beschäftigten, die während der Reinigung, Entsorgung und der Schädlingsbekämpfung auftreten können, und sorgen so für sichere Arbeitsplätze.

3.14.1 Maschinelle Nassreinigung (Spülmaschinen)

Für die maschinelle (Nass-)Reinigung von Transportkisten, Kästen, Blechen, Dielen, Geschirr usw. können Spülmaschinen zum Waschen, Spülen und ggf. Trocknen verwendet werden. In Abhängigkeit vom Automatisierungsgrad kommen dabei "Durchlauf- oder Haubenwaschmaschinen" zum Einsatz.

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Abb. 34
Bedienung einer Haubenwaschmaschine

ccc_1085_as_9.jpgGefährdungen

Beim Betreiben der Maschinen bestehen Gefährdungen durch Quetsch- und Scherstellen an Transporteinrichtungen, Hubhauben und Klappen/Türen.

Durch den Einsatz von Dampf bzw. Heißwasser ergeben sich thermische Gefährdungen beim Austritt dieser Medien oder durch Berührung heißer Oberflächen.

Der Umgang mit aggressiven Reinigungsmitteln kann zu Verätzungen der Haut bzw. Reizung der Augen und der Atemwege führen. Verwechslungen von Spül- und Reinigungsmitteln können zu gefährlichen chemischen Reaktionen und Hautverletzungen führen.

In Abhängigkeit von den zu reinigenden Produkten kann gehörschädigender Lärm entstehen.

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Abb. 35
Maschinelle Reinigung von Stikkenwagen

ccc_1085_as_3.jpgMaßnahmen

Sie unterweisen Ihre Beschäftigten über den sicheren Umgang mit der Maschine. Insbesondere ist das Öffnen von Hauben, Klappen oder Türen während der Wasch-/ Spülprozesse untersagt. Erst nach vollständiger Beendigung des Prozesses, die durch eine Anzeige an der Maschine signalisiert wird, dürfen Hauben usw. geöffnet werden.

Achten Sie beim Betrieb der Maschine auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung. Sie überprüfen regelmäßig die ordnungsgemäße Funktion aller Schutzeinrichtungen.

Sie schulen Ihr Personal im sicheren und sachgerechten Umgang mit Reinigungsmitteln, wobei vorzugsweise Dosiereinrichtungen zum Einsatz kommen. Sie stellen die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung und sorgen dafür, dass diese von den Beschäftigten getragen werden.

Im Bedarfsfall stellen Sie den Beschäftigten geeigneten Gehörschutz zur Verfügung.

3.14.2 Trockenreinigung von Blechen

Für die Reinigung von Backblechen und Backformen haben sich Backblech-Reinigungsmaschinen bewährt, die stark anhaftende bzw. angebackene Produktreste durch Metallbürsten entfernen und ggf. eine Beölung dieser Bleche durchführen.

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Abb. 36
Manuelle Bedienung einer Blechputzmaschine

ccc_1085_as_9.jpgGefährdungen

Verletzungsgefahren beim Betreiben von Blechputzmaschinen bestehen durch Einzugs- und Quetschstellen zwischen Walzen und Bürsten.

Insbesondere beim Abwurf bzw. Ablegen der Bleche aus größerer Höhe am Maschinenauslauf kann es zu Lärm kommen.

ccc_1085_as_3.jpgMaßnahmen

Sie unterweisen Ihre Beschäftigten im sicheren Umgang mit der Maschine.

Sie achten beim Betrieb der Maschine auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung.

Sie stellen geeignete Blechwagen zur Verfügung, deren Aufnahme federnd gelagert ist, so dass der Lärm der herabfallenden Bleche gemindert ist.

3.14.3 Reinigung

Bei der Reinigung der Maschinen und Räumlichkeiten sind neben den allgemeinen Hygienevorschriften auch die Basismaßnahmen der Mehlstaubvermeidung zu beachten.

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Abb. 37
Nassreinigung von Fußböden mit Reinigungsmaschine

ccc_1085_as_55.jpgRechtliche Grundlagen
  • RL 2014/34/EU "Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen" ("ATEX-Richtlinie")

ccc_1085_as_11.jpgWeitere Informationen
  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Hautschutz im Beruf" (ASI 8.60)

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Reizende und ätzende Stoffe" (ASI 8.05)

  • Präventionsangebot der BGN "Hautschutz online" (www.hautschutz-online.de)

ccc_1085_as_9.jpgGefährdungen

Gefährdungen bestehen insbesondere durch Staubentwicklung, Gefahrstoffe sowie Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr.

ccc_1085_as_3.jpgMaßnahmen

Durch die Anwendung geeigneter Reinigungsverfahren und Reinigungsgeräte (z. B. Staubsauger, Bodenreinigungsmaschinen) können Sie die Staubentwicklung minimieren.

In explosionsgefährdeten Bereichen gemäß der Zoneneinteilung Ihres hierfür erforderlichen Explosionsschutzdokumentes dürfen grundsätzlich nur Geräte (z. B. Staubsauger) gemäß der ATEX-Richtlinie (Richtlinie 2014/34/EU) eingesetzt werden, die für die jeweilige Zone geeignet sind.

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Abb. 38
PSA beim Umgang mit Gefahrstoffen

Aufgrund der atemwegsensibilisierenden Wirkung von Mehlstaub achten Sie bei der Verwendung von Staubsaugern darauf, dass diese mindestens der Staubklasse M entsprechen.

Die Verwendung von Druckluft zur Reinigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies betrifft z. B. die Entfernung von Teiganbackungen an schwer zugänglichen Stellen, wenn es dort nicht zu Staubaufwirbelungen kommt. Auf keinen Fall werden Maschinen komplett mit Druckluft abgeblasen.

Für die Oberflächendesinfektion in hygienesensiblen Bereichen setzen Sie vorzugsweise gelistete Produkte der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) oder der DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V.) ein.

Die Verwendung von reizenden bzw. ätzenden Reinigungsmitteln ist auf das Notwendigste zu beschränken. Im Bedarfsfall wird geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA: Schutzbrille, -handschuhe, Schürze und Stiefel) zur Verfügung gestellt. Sie unterweisen die Beschäftigten auf die korrekte Verwendung der Schutzausrüstung.

Bei Verschmutzungen durch gleitfördernde Stoffe, wie z. B. Öle, Saaten und Feuchtigkeit, werden diese sofort beseitigt. Bei Reinigungsarbeiten wird auf die Rutschgefahr hingewiesen, z. B. durch Aufstellung mobiler Hinweisschilder.

3.14.4 Schädlingsmonitoring

Schädlingsmonitoring ist in jedem Backbetrieb durchzuführen. Bei Bedarf sorgen Sie für eine geeignete Schädlingsbekämpfung.

ccc_1085_as_9.jpgGefährdungen

Chemische Gefährdungen bestehen durch reizend und toxisch wirkende Schädlingsbekämpfungsmittel. Zudem können Ausscheidungen von Schädlingen bzw. Fragmente von Schädlingskadavern sensibilisierend wirken.

ccc_1085_as_3.jpgMaßnahmen

Vorzugsweise beauftragen Sie eine Fachfirma mit der Schädlingsbekämpfung.

Die Arbeitsräume dürfen erst nach Prüfung und Freigabe durch eine fachkundige Person betreten werden.

3.14.5 Entsorgung

ccc_1085_as_9.jpgGefährdungen

Beim Betreiben von Abfallpressen bestehen Gefährdungen durch Quetsch- und Scherstellen an den kraftbetätigten Einrichtungen der Pressen. In Abhängigkeit von der Aufstellart der Container bzw. von deren Höhe besteht Absturzgefahr an der Kante oder am Containerrand.

Durch ungünstige Körperhaltungen und unverhältnismäßige Gewichte der zu entleerenden Behälter können körperliche Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entstehen.

Gesundheitsgefährdungen durch Mikroorganismen bestehen in Abhängigkeit von dem zu entsorgenden Material bzw. von der Lagerdauer der Entsorgungsreste.

Bei der Entsorgung von Restteigen in Containern kommt es zur Bildung von Faul- und Gärgasen (CO2), was zu Gesundheitsgefahren (Bewusstlosigkeit, Tod) führen kann. Diese Gefahr kann mit den Sinnen nicht wahrgenommen werden, da die Gase geruch- und farblos sind.

ccc_1085_as_3.jpgMaßnahmen

Sie haben Ihre Beschäftigten im sicheren Umgang mit Müllpressen unterwiesen. Insbesondere sind alle Beschäftigten darüber informiert, dass es verboten ist, während des Pressvorgangs in den Gefahrbereich der Presse einzugreifen, dort nachzudrücken oder gar einzusteigen. Sie überprüfen regelmäßig, dass die vorhandenen Schutzeinrichtungen wie Zweihandschalter nicht manipuliert oder überbrückt werden.

Sie haben die Abfallbehälter so aufgestellt, dass es nicht zu Unfällen bzw. Gesundheitsgefahren kommt. Zur Entleerung von Behältern, Kübeln, Bottichen oder Zwischensammelbehältern haben Sie geeignete Hebehilfen installiert, sodass ein leichtes und sicheres Entleeren in bereitstehende Container möglich ist.

Ihre Beschäftigten sind darin unterwiesen, dass Gärgase (CO2) zu tödlichen Vergiftungen führen können, wenn große Mengen von Teigresten längere Zeit in Containern liegen. Um zu vermeiden, dass sich jemand in Restteigbehälter beugt, stellen Sie Hilfsmittel in geeigneter Länge zur Verfügung.

Die Aufstellung von Containern in gut belüfteten Räumen/ Hallen kann die Gefahr von Gasansammlungen im Aufstellungsraum verhindern. Alternativ können die Container auch im Außenbereich aufgestellt werden.

Für das Auskippen größerer Behälter werden geeignete Hebehilfen (Deckenkran, Hebekipper o. ä.) vorgesehen, über deren Bedienung die Versicherten unterwiesen werden.