DGUV Regel 110-004 - Branche Backbetriebe

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Teigverarbeitung Kleingebäck

In handwerklichen Backbetrieben werden häufig Teigteil- und Wirkmaschinen zur Herstellung von Kleingebäck verwendet. In größeren handwerklichen Betrieben kommen hierzu Maschinen zum Einsatz, welche verschiedene Arbeitsschritte wie Teilen, Rundwirken, Stüpfeln, Schneiden, Streuen usw. durchführen.

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Abb. 20
Maschinelle Kleingebäckherstellung

ccc_1085_as_9.jpgGefährdungen

Gefährdungen entstehen an Teigteil- und Wirkeinrichtungen und Antriebselementen, sowie zwischen Pressstempel und festen bzw. beweglichen Maschinenteilen. Zwischen Stüpfelwerkzeug und Gärgutträger sowie zwischen Gärgutträger und festen Maschinenteilen sind Gefahrstellen vorhanden. Weitere Gefährdungen treten durch unkontrollierte Deckelbewegung oder Zufallen von Maschinenteilen auf.

Durch Freisetzung von sensibilisierenden Stäuben kann es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschäftigten kommen.

Es kann zu Schimmel- oder Schädlingsbefall kommen und zur Gefährdung durch den Einsatz von ultravioletter Strahlung.

ccc_1085_as_3.jpgMaßnahmen

Achten Sie beim Betrieb der Maschine auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtung.

Insbesondere an Teigteil- und Wirkmaschinen (Klievmaschinen) prüfen Sie regelmäßig, dass Gefahrstellen zwischen beweglicher Wirkeinrichtung und festen Maschinenteilen durch den vorauseilenden Teigumfassungsring vor dem Absenken des Messersterns gegen Zugriff gesichert sind.

Die notwendigen Sicherheitsabstände dürfen nicht durch Auftritte oder das Besteigen der Maschine verringert werden. Mit dem Antrieb verriegelte Auftritte, Podeste usw. sind zulässig, wenn bei deren Betreten die Maschine sicher stillgesetzt wird. Nur durch Betätigung einer Befehlseinrichtung kann die Maschine wieder in Betrieb genommen werden.

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Abb. 21
Staubarme Mehlzugabe mittels Bäckerschaufel für die maschinelle Bemehlung

Das Bedienpersonal haben Sie darüber unterwiesen, dass das Eingreifen in den Einfülltrichter, z. B. zum Ankratzen, Einölen oder Reinigen des Trichters bei laufender Maschine verboten ist. Es besteht auch die Möglichkeit, Scanner und Sicherheitslichtschranken oberhalb des Teigtrichters nachzurüsten, die ein Eingreifen bei laufendem Teilwerkzeug verhindern.

Überprüfen Sie, dass hochklappbare Abdeckungen und Verkleidungen gegen plötzliches Herabfallen gesichert sind und unterweisen Sie die Beschäftigten bezüglich bestehender Restgefahren. Installierte Gasdruckfedern sind regelmäßig zu prüfen und ggf. auszutauschen.

Zur Vermeidung von Mehlstaub beachten Sie die Hinweise in Kapitel 2.2 Thema "Mehlstaub".

Werden zur Schimmelbekämpfung Ultraviolett-Strahler eingesetzt, beachten Sie die Hinweise in Kapitel 2.2 Thema "Schimmel- und Schädlingsbefall".