DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Prüfung der Arbeitsmittel

3.7.1
Allgemeines

Der Unternehmer hat Arbeitsmittel von befähigten Personen prüfen zu lassen.

Prüfungen sind an allen Arbeitsmitteln erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können. Für diese Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln.

Prüfungen von Arbeitsmitteln sind auch erforderlich:

  1. a)

    Nach der Montage und vor der Inbetriebnahme, wenn deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,

  2. b)

    nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.

Siehe auch § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

Ferner hat der Unternehmer die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.

3.7.2
Befähigte Person

Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Siehe auch § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203).

3.7.3
Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel

Beispiele:

Arbeitsmittel, PrüfobjektePrüffrist
Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an NahrungsmittelmaschinenEinmal jährlich
Waschschleudermaschinen, Wäscheschleudern (Wäschezentrifugen)Einmal jährlich
Getränkeschankanlagen-Sicherheitstechnische Prüfung:
Alle zwei Jahre
-Hygienische Prüfung:
Alle zwei Jahre
Flüssiggasanlagen-Ortsfeste Verbrauchsanlagen:
Alle vier Jahre
-Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen:
Alle zwei Jahre
-Ortsfeste Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche:
Einmal jährlich
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel-Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel:
Alle vier Jahre
-Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt):
Alle sechs Monate
LasereinrichtungenEinmal jährlich
Stellmaschinen für Kegel und PinsEinmal jährlich
Anlagen zur WasseraufbereitungEinmal jährlich
Kraftbetätigte Türen und ToreEinmal jährlich
FeuerlöscherAlle zwei Jahre
FeuerlöschanlagenEinmal jährlich
SicherheitsbeleuchtungEinmal jährlich
Winden, Hub- und ZuggeräteEinmal jährlich
FlüssigkeitsstrahlerEinmal jährlich
GüteraufzügeAlle zwei Jahre

3.7.4
Feste Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte, Dampfkesselanlagen.

Siehe auch § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

Beispiele:

Arbeitsmittel, PrüfobjekteWiederkehrende Prüffrist
Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster)Spätestens alle zwei Jahre
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z.B. Hubarbeitsbühnen, FassadenaufzügeSpätestens alle vier Jahre

Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Siehe auch § 15 Abs. 13 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.7.5
Aufzeichnungen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.

Die geforderten Aufzeichnungen müssen jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können.

Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Siehe auch § 11 der Betriebssicherheitsverordnung.