DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel

3.5.1
Allgemeines

Der Unternehmer darf den Versicherten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den derzeit geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Gibt es für bestimmte Arbeitsmittel keine entsprechenden Rechtsvorschriften, müssen diese mindestens dem Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Rechtsvorschriften können z.B. sein: In deutsches Recht umgesetzte Gemeinschaftsrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, staatliche Arbeitsschutzvorschriften.

Arbeitsmittel, die in CE-kennzeichnungspflichtigen europäischen Rechtsvorschriften geregelt sind, müssen mit einer EG-Konformitätserklärung ausgestattet sein und als äußeres Zeichen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

Arbeitsmittel müssen mit einer deutschsprachigen Betriebsanleitung geliefert werden.

3.5.2
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren

Arbeitsmittel müssen grundsätzlich so ausgeführt sein, dass Gefahren vermieden werden. Gegen nicht zu beseitigende Gefahren müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

An Arbeitsmitteln können folgende Gefahren vorhanden sein:

  • Mechanische Gefahren, z.B. durch bewegliche Teile,

  • Gefahren durch elektrische Energie,

  • Gefahren durch statische Elektrizität,

  • Gefahren durch pneumatische bzw. hydraulische Energie,

  • Gefahren durch fehlerhafte Montage,

  • Gefahren durch extreme Temperaturen, z.B. durch heiße Oberflächen, heiße Flüssigkeiten, Dampf- und Kochschwaden,

  • Brandgefahr,

  • Explosionsgefahr,

  • Gefahren durch Lärm,

  • Gefahren durch Vibrationen,

  • Gefahren durch Strahlung,

  • Gefahren durch Lasereinrichtungen, z.B. Disco-Laser,

  • Gefahren durch Emissionen, z.B. von Stäuben, Gasen, Rauchgasen,

  • Gefahr, in einer Maschine oder Einrichtung eingeschlossen zu bleiben,

  • Sturzgefahr,

  • Gefahren bei der Instandhaltung,

  • Gefahren durch Vernachlässigung ergonomischer Prinzipien, z.B. durch ungünstige Körperhaltung bei der Bedienung von Maschinen und Einrichtungen.

Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

  • Feststehende, bewegliche, ortsbindende und automatisch abweisende Schutzeinrichtungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion,

  • Ableitung elektrostatischer Aufladungen,

  • Anbringung von Isolierungen,

  • Vermeidung gefährlicher Konzentrationen,

  • Lärmminderungsmaßnahmen,

  • Absaugungen,

  • Auffangeinrichtungen,

  • Warneinrichtungen,

  • Hinweiszeichen (in Verbindung mit Verbots- oder Warnzeichen),

  • Anzeigeeinrichtungen.

3.5.3
Ergonomische Gestaltung

Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen so ausgeführt sein, aufgestellt und benutzt werden, dass die ergonomischen Grundprinzipien eingehalten werden.

Durch ungünstige Körperhaltungen während der Benutzung, der Reinigung oder der Instandhaltung der Arbeitsmittel ist das Risiko einer Verletzung oder chronischen Schädigung des Körpers möglich.

Gegen ergonomische Grundprinzipien wird z.B. auch verstoßen bei übermäßiger

  • körperlicher Anstrengung,

  • geistiger Belastung

    und

  • Ermüdung.

Siehe auch Abschnitt 1.1.2 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 614-1 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Gestaltungsgrundsätze; Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze".

3.5.4
Hygieneanforderungen

Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen so ausgeführt sein, dass die Gefahr einer Infektion oder Krankheit so weit wie möglich verhindert ist. Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, evtl. nach Abnehmen leicht demontierbarer Teile. Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel müssen ungehindert aus dem Arbeitsmittel abfließen können. Betriebsstoffe, z.B. Schmiermittel, dürfen nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Lebewesen, insbesondere Insekten, dürfen nicht in Bereiche eindringen können, die für die Reinigung unzugänglich sind.

Zur Vermeidung einer möglichen Gesundheitsgefährdung müssen alle eingesetzten Arbeitsmittel nach Gebrauch entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung gereinigt werden.

Siehe auch Abschnitt 2.1 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG, DIN EN 1672-2 "Nahrungsmittelmaschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Teil 2: Hygieneanforderungen" und Lebensmittelhygieneverordnung.

3.5.5
Geeignete Aufstellung

Arbeitsmittel müssen so aufgestellt sein, dass

  • eine Beschickung oder Bedienung unter ergonomisch günstigen Bedingungen möglich ist,

  • die Standsicherheit gewährleistet ist,

  • der Bedienperson ausreichend Bedienraum zur Verfügung steht,

  • eine Reinigung möglich ist,

  • durch die Verlegung bzw. Führung von Anschlussleitungen keine Stolperstellen entstehen

    und

  • Verkehrswege und Arbeitsbereiche nicht eingeengt werden.

3.5.6
Bestimmte Arbeitsmittel

3.5.6.1

Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.

3.5.6.2

Messer und Wetzstähle müssen mit Sicherheitsgriffen ausgerüstet sein. Für Messer müssen geeignete Ablegeeinrichtungen vorhanden sein und benutzt werden.

Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. Messertaschen, Haltebügel, magnetische Messerleisten.

3.5.6.3

S-Haken für Fleisch müssen an einem Ende eine abgerundete Spitze aufweisen. Alle übrigen Haken müssen stumpf sein. Feste Fleischhaken (Hakenleisten) müssen mindestens 2,00 m hoch angebracht oder durch einen besonderen Schutz gesichert sein.

Ein besonderer Schutz ist z.B. eine Abdeckung mit einer Schutzleiste oder das Ausrichten der Haken zur Wand hin.

Ausführung der S-Haken siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken".

3.5.6.4

Zettel- bzw. Bonspießer müssen so beschaffen sein, dass Handverletzungen vermieden werden.

Handverletzungen werden vermieden, z.B. durch Bonspießer aus flexiblem Kunststoff, Bonbretter, Klemmleisten, Zettelkästen oder Magnettafeln.

3.5.6.5

Regale müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen.

Die Stand- und Tragsicherheit von Regalen muss eine ausreichende Eigensteifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.

Neben der zulässigen Nutzlast sind auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern von Lagergut zu berücksichtigen.

Standsicherheit kann z.B. durch das Verankern von Regalen an Wänden erreicht werden.

Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.5.6.6

Regale, insbesondere deren Ecken und Kanten, müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.

3.5.7
Elektrische Ausrüstung

Die elektrische Ausrüstung von Maschinen muss dem in DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" beschriebenen sicherheitstechnischen Niveau entsprechen.

Dabei sind insbesondere die Anforderungen an Netzanschlüsse und Einrichtungen zum Trennen und Ausschalten sowie Schutz gegen elektrischen Schlag zu beachten.

Anforderungen gegen elektrischen Schlag infolge Eindringens von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit, z.B. durch versehentliches Eintauchen von Maschinen und Geräten in Flüssigkeit, müssen berücksichtigt werden.

3.5.8 Flüssiggasanlagen
mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)

Die Anforderungen des Abschnittes 3.5.8 ergeben sich aus den §§ 6 bis 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

3.5.8.1

Flüssiggasanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind oder die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und Stellteile der Versorgungsanlage gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sind.

Flüssiggasanlagen bestehen aus

  • Flüssiggasflaschen,

  • den Ausrüstungen (z.B. Druckregelgeräte, Schlauchbruchsicherungen),

  • den Leitungen (Rohr- bzw. Schlauchleitungen)

    und

  • den Verbrauchseinrichtungen (z.B. Grill, Kocher, Strahler).

Ein Stellteil an der Versorgungsanlage ist z.B. das Flaschenabsperrventil.

Der unbefugte Zugriff Dritter kann z.B. durch verschließbare Flaschenschränke erreicht werden.

3.5.8.2

Die Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und sind mit je einer Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm2, zu versehen.

Ein nicht brennbarer Baustoff ist z.B. verzinktes Stahlblech.

Siehe auch Abschnitt 8.3.1 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

3.5.8.3

Flüssiggasflaschen müssen aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.

Eine standsichere Aufstellung der Flüssiggasflaschen ist gegeben, wenn die Aufstellfläche eben ist und die Flüssiggasflaschen gegen Umfallen, z.B. durch Ketten, gesichert sind.

3.5.8.4

Flüssiggasflaschen sind grundsätzlich im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufzustellen.

Ein besonderer Aufstellungsraum ist ein Raum mit ausreichendem Luftwechsel. Ein Arbeitsraum ist kein besonderer Aufstellungsraum.

3.5.8.5

Müssen Flüssiggasflaschen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, dürfen sich in Arbeitsräumen bis 500 m3 Rauminhalt sowie für jede weiteren 500 m3 Rauminhalt nur

  • eine Flüssiggasflasche mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg

    oder

  • zwei Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils 14 kg

befinden.

3.5.8.6

Flüssiggasflaschen müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.

Eine unzulässige Erwärmung des Flüssiggases in der Flasche ist bei mehr als 40 °C anzunehmen.

In der Regel sind Mindestabstände von 0,7 m, z.B. zu Heizgeräten, Feuerstätten, ausreichend.

3.5.8.7

Um Flüssiggasflaschen herum, die zum Verbrauch angeschlossen sind, ist ein ausreichender Schutzbereich einzuhalten, in dem sich z.B. keine Kelleröffnungen und -zugänge, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Zündquellen sowie brennbare Stoffe befinden dürfen.

Die Bereiche sind als ausreichend bemessen anzusehen, wenn bei einer Einzelflasche und Batterien mit zwei bis sechs Flaschen folgende Abmessungen eingehalten werden:

  • Im Freien ein Umkreis mit einem Radius von 1 m um die Flaschenmitte und 0,5 m über der Flasche,

  • in Räumen ein Umkreis mit einem Radius von 2 m um die Flaschenmitte und 1 m über der Flasche.

Bei Einzel-Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis 14 kg und um Flaschenschränke herum braucht ein Schutzbereich nicht eingehalten werden.

Siehe auch Abschnitte 8.1.9 und 8.1.10 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.

3.5.8.8

Verbrauchsanlagen, z.B. Druckregelgeräte, Leitungen, Verbrauchseinrichtungen, dürfen an Flüssiggasflaschen nur dann angeschlossen werden, wenn unter Berücksichtigung der Anschlusswerte aller Verbrauchseinrichtungen (z.B. Herd, Grill) und der Betriebsdauer keine den Betriebsablauf störende Unterkühlung der Flüssiggasflasche eintreten kann.

Eine störende Unterkühlung, sichtbar durch Reif bzw. Vereisung an der Flasche kann z.B. durch ausreichend dimensionierte Versorgungsanlagen (einzelne Flaschen mit größerem Inhalt oder Flaschenanlagen) vermieden werden.

3.5.8.9

Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme an Flüssiggasflaschen entstanden sind, dürfen nur durch langsames Auftauen beseitigt werden.

Zum Auftauen kann z.B. warmes Wasser verwendet werden. Unzulässig sind z.B. offenes Feuer, glühende Gegenstände und Wärmestrahler.

3.5.8.10

Verbrauchseinrichtungen, z.B. Herd, Grill, dürfen grundsätzlich nur unter Verwendung von für Flüssiggas geeigneten, fest verlegten Rohrleitungen an Flüssiggasflaschen angeschlossen werden.

Bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, z.B. transportabler Grill im Freien, Flämmgerät, oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe sind anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen zulässig.

Besondere betriebstechnische Gründe können z.B. vorliegen:

  • In fliegenden Bauten,

  • Verbrauchsanlagen, die sich bestimmungsgemäß bewegen,

  • Verbrauchseinrichtungen, die zu Reinigungszwecken bewegt werden müssen.

3.5.8.11

Schlauchleitungen müssen den chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten und so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.

Schlauchleitungen dürfen grundsätzlich nicht länger als 0,4 m sein. Abweichend hiervon dürfen Schlauchleitungen länger als 0,4 m verwendet werden, wenn

  • besondere betriebstechnische Gründe vorliegen,

  • besondere Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden

    und

  • die Schlauchleitungen so kurz wie möglich sind.

Eine besondere Sicherheitsmaßnahme gegen Gasaustritt ist z.B. die Verwendung von Schlauchbruchsicherungen.

3.5.8.12

Verbrauchseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermieden werden.

Dies kann erreicht werden durch die Verwendung einer Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung, an den Verbrauchseinrichtungen.

3.5.8.13

Verbrauchsanlagen dürfen nur mit einem gleichmäßigen auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.

Dies kann durch die Verwendung eines geeigneten Druckregelgerätes erreicht werden.

3.5.8.14

Verbrauchsanlagen, bei denen die Verbrauchseinrichtungen (z.B. Herd, Grill) dem Flaschendruck nicht standhalten, müssen mit Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg betrieben werden.

Handelsübliche Verbrauchseinrichtungen halten in der Regel dem Flaschendruck nicht stand.

Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg sind z.B. Druckregelgeräte

  • mit Sicherheitsabsperreinrichtung (SAV) und Leckgassicherheitsabblaseventil (PRV) mit Abblaseleitung ins Freie,

  • mit integrierter Überdrucksicherheitseinrichtung. Diese sind unter Berücksichtigung der Herstellerangaben grundsätzlich nur für Flaschenanlagen mit maximaler Entnahmemenge von 1,5 kg/h einzusetzen.

3.5.8.15

Verbrauchseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur aus der Gasphase betrieben werden.

Dies kann gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass Flüssiggas nur aus aufrecht stehenden Flüssiggasflaschen entnommen wird.

3.5.8.16

Zum sicheren Zünden müssen geeignete Gasanzünder, z.B. Piezozünder, Zündlanzen, zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Verbrauchseinrichtungen sollten nur unter Aufsicht betrieben werden.

Hinweise zum sicheren Betreiben sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.

3.5.8.17

Die Gaszufuhr zu der gesamten Verbrauchsanlage muss leicht unterbrochen werden können.

Dies kann z.B. durch Betätigen mit einer vor der Verbrauchsanlage eingebauten und leicht zugänglichen Hauptabsperreinrichtung, z.B. Flüssiggasflaschenabsperrventil, erreicht werden.

3.5.8.18

Werden mehrere Verbrauchseinrichtungen nur von einer Versorgungsanlage betrieben, muss sichergestellt sein, dass die Gaszufuhr zu jeder Verbrauchseinrichtung separat unterbrochen werden kann.

3.5.8.19

Während des Flaschenwechsels

  • sind Zündquellen zu vermeiden,

  • ist das Absperrventil der zu wechselnden Flasche zuerst zu schließen (rechts herum),

  • ist die Überwurfmutter des Druckregelgerätes bzw. des Hochdruckschlauches vorsichtig und zunächst nur wenig zu lösen (rechts herum),

  • ist nach Abschrauben des Druckregelgerätes bzw. des Hochdruckschlauches die Flüssiggasflasche mit Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe zu versehen (dies gilt auch für entleerte Flaschen),

  • ist vor Anschluss der Flasche das Vorhandensein und der Zustand des Dichtringes zu kontrollieren,

  • ist nach dem Flaschenwechsel und vor Inbetriebnahme der Verbrauchsanlage die Anschlussverbindung auf Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung ist bei geöffnetem Flüssiggasflaschen-Absperrventil und geschlossener Geräteabsperreinrichtung mit einem schaumbildenden Mittel durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung ist unter Betriebsdruck durchzuführen.

Ein schaumbildendes Mittel ist z.B. Lecksuchspray. Unzulässig ist die Verwendung von offenen Flammen, z.B. Feuerzeug.

3.5.8.20

Flüssiggasflaschen dürfen z.B. nicht in engen Durchgängen, an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen, in Garagen, in Arbeitsräumen und grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden.

Siehe auch Abschnitt 5.1.3 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.

Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1,0 m unter der umgebenden Geländeroberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden von mindestens 1,0 m Höhe umschlossen werden.

3.5.8.21

Für ortsfeste Verbrauchsanlagen, z.B. Hockerkocher oder Herd einschließlich der Versorgungsleitungen, unter Erdgleiche gilt, dass

  • die zum Betrieb der Verbrauchseinrichtungen, z.B. des Herdes, aufgestellten Flüssiggasflaschen über Erdgleiche so aufgestellt werden, dass ausströmendes Gas nicht in Räume unter Erdgleiche gelangen kann

    und

  • Verbrauchseinrichtungen unter Erdgleiche nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass unverbranntes Gas nicht ausströmen kann.

Die Durchführung besonderer Schutzmaßnahmen ist in der Regel sichergestellt, wenn

  • Verbrauchseinrichtungen mit Flammenüberwachungen ausgerüstet sind, die auch ein Ausströmen von unverbranntem Gas an Zünd- bzw. Wachflammenbrennern verhindern,

  • Verbrauchseinrichtungen mittels Rohrleitungen an die Verbrauchsleitung angeschlossen werden; abweichend hiervon sind für erforderliche bewegliche Anschlüsse bewegliche Leitungen zulässig,

  • Aufstellungsräume mit einer technischen Lüftung ausgerüstet werden, die im gesamten Aufstellungsraum einen mindestens 1,5fachen Luftwechsel/h gewährleistet,

  • Verbrauchsanlagen so beschaffen sind, dass sie nur benutzt werden können, wenn die technische Lüftung wirksam in Betrieb ist, z.B. durch Verriegelung der Verbrauchseinrichtung mit der technischen Lüftung. Wird der durch die technische Lüftung geforderte Luftwechsel unterschritten oder die Verbrauchseinrichtung nicht betrieben, ist sicherzustellen, dass die Gaszufuhr in der Gasversorgungsleitung vor Eintritt in den Raum und nicht unter Erdgleiche selbsttätig abgesperrt wird

    und

  • bei Feuerstätten mit Strömungssicherungen die technische Lüftung die Abgasführung nicht nachteilig beeinflussen kann.

Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z.B. durch Strömungsüberwachung geprüft werden.

Eine nachteilige Beeinflussung der Abgaseinführung kann durch eine Sauglüftung hervorgerufen werden.