DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Bauliche Anlagen

3.2.1
Arbeitsräume

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.1 ergeben sich aus den §§ 3 und 6 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.1.1

Arbeitsräume müssen so bemessen sein, dass an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe und des zu erwartenden Arbeitsumfanges ausreichende Bewegungsfreiheit vorhanden ist.

Arbeitsräume im Sinne dieser BG-Regel sind Räume mit Arbeitsplätzen, an denen Personen an mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr oder mehr als 2 Stunden je Arbeitstag beschäftigt sind.

Arbeitsabläufe und Arbeitsumfang erfordern ausreichend bemessene Arbeits-, Ablage- oder Abstellflächen.

3.2.1.2

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen.

Als Stand der Technik haben sich nach den bisherigen Erfahrungen folgende Mindestabmessungen bewährt:

Arbeitsräume sollten eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen.

Räume sollten als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe

-bei einer Grundfläche von nicht mehr als50 m22,50 m,
-bei einer Grundfläche von mehr als50 m22,75 m,
-bei einer Grundfläche von mehr als100 m23,00 m,
-bei einer Grundfläche von mehr als2000 m23,25 m

beträgt.

3.2.1.3

Räume in Gaststätten müssen einen ausreichenden Luftraum aufweisen.

Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen für jeden ständig anwesenden Versicherten ein Mindestluftraum von 15 m3 bewährt.

Der Mindestluftraum sollte durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.

3.2.1.4

Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Versicherten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.

Als Stand der Technik haben sich nach den bisherigen Erfahrungen folgende Abmessungen bewährt:

Für jeden Versicherten sollte an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 zur Verfügung stehen.

Die freie Bewegungsfläche sollte an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.

3.2.1.5

Arbeitsräume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung errichtet sein.

Siehe auch DIN 10506 "Lebensmittelhygiene; Außer-Haus-Verpflegung; Betriebsstätten".

3.2.1.5.1

Wandflächen müssen aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, abwaschbaren und nicht toxischen Materialien bestehen und eine glatte Oberfläche aufweisen, so dass sich keine Mikroorganismen festsetzen können.

Beschädigte Wandflächen müssen umgehend instand gesetzt werden.

3.2.1.5.2

Wände und Decken einschließlich deren Verkleidungen müssen so beschaffen sein, dass eventuell verbleibende Hohlräume für Schädlinge unzugänglich sind.

3.2.1.5.3

Wände und Decken und deren Verkleidungen müssen so beschaffen sein, dass sich keine Materialteilchen ablösen können und die Ansammlung von Verschmutzungen und Kondensaten sowie der Schimmelbefall auf und hinter den Flächen vermieden wird.

3.2.1.5.4

Bei sichtbarem Befall von Wand- und Deckenflächen mit Schwarzschimmel müssen die Ursachen vor der Beseitigung ermittelt und minimiert werden.

3.2.1.5.5

Schimmelbefall muss insbesondere durch eine ausreichende Wärmeisolation, Verwendung von geeigneten Schimmelschutzfarben oder Vermeidung von Hohlräumen vermieden sein.

Das Verkleiden von Wänden und Decken mit Paneelen ist zu vermeiden, da sich erfahrungsgemäß in den Hohlräumen Schimmel bildet und sich Schädlinge ansiedeln können.

3.2.1.5.6

Fenster und Türen müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen aufweisen, so dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Beschläge und Griffe müssen leicht zu reinigen sein.

Fensterkonsolen sollten geneigt angeordnet werden, so dass auf ihnen keine Gegenstände abgestellt werden können und damit eine Reinigung erleichtert wird.

3.2.1.5.7

In Räumen oder Bereichen der Obst- und Gemüsevorbereitung müssen Maßnahmen zum Schutz gegen Insekten und Ungeziefer getroffen sein.

Maßnahmen sind z.B. das Anbringen von abnehmbaren und reinigungsfähigen Insektenschutzgittern aus rostfreiem Material vor Fenstern, die geöffnet werden können.

3.2.1.6

Räume und Abstellplätze für Abfälle müssen unter Berücksichtigung

  • der zu erwartenden Abfallmenge,

  • der Entsorgungszeiträume

    und

  • erforderlicher Arbeits- und Bewegungsflächen bei Abfallsortierarbeiten

ausreichend bemessen und so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport von Abfall und Abfallsammelbehältern möglichst gefahrlos und hygienegerecht erfolgen kann.

3.2.1.7

Räume für Abfälle, ausgenommen Abfallkühlräume, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein.

In der Regel sind Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 1 % der Grundfläche, bevorzugt als Querlüftung, ausreichend.

Ist durch Lage und Gestaltung der Räume für Abfälle keine wirksame natürliche Lüftung gewährleistet, z.B. in Kellerräumen, oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf, insbesondere für angrenzende Bereiche, z.B. Küche, ist eine technische Lüftung erforderlich.

3.2.1.8

Fußböden und Wände in Räumen für Lebensmittelabfälle müssen leicht gereinigt werden können.

3.2.2
Fußböden

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.2 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, der BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181), dem BGIA-Arbeitsblatt 560210 "Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste" und der Arbeitssicherheits-Information "Unfallsichere Gestaltung von Fußböden" (ASI 4.40).

3.2.2.1

Fußböden in Räumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Belastbarkeit für die zu erwartenden Beanspruchungen aufweisen.

Sicher begehbar bedeutet, dass der Fußboden rutschhemmend und eben ist sowie keine Stolperstellen vorhanden sind. Als Stolperstellen gelten im allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Zur Erhaltung der sicheren Begehbarkeit muss der Fußboden auch eine ausreichende Belastbarkeit, z.B. für Wagen, fahrbare Transportbehälter oder Flurförderzeuge, aufweisen. Der Bodenbelag muss gegen die vorkommenden chemischen Verbindungen, z.B. Reinigungsmittel, Fettsäuren, widerstandsfähig sein.

Hiernach sind z.B. für die einzelnen Arbeitsbereiche Fußböden der folgenden Bewertungsgruppen erforderlich:

Kühlräume für GetränkeR 11
SpeiseeisherstellungR 12
Wäscherei:
-Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit WaschschleudermaschinenR 9,
-Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wirdR 11,
-Räume zum Bügeln und MangelnR 9.

Schwimmbäder müssen den Bewertungsgruppen für den Barfußbereich entsprechen.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Bäder" (ZH 1/111).

Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen Versicherte wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet sein. Sind in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z.B. Bewertungsgruppe R 11 und R 12.

3.2.2.2

Fußböden im Freien, z.B. im Bereich der Anlieferung, müssen so beschaffen sein, dass sie bei jeder Witterung sicher begangen werden können.

Dies kann erreicht werden durch rutschhemmende, frostsicher verlegte Bodenbeläge oder geeignete Überdachungen.

3.2.2.3

Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass auf den Fußboden gelangte Flüssigkeit abgeführt wird.

Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden.

Empfohlen wird ein Gefälle des Fußbodens von 1 bis 1,5 %.

3.2.2.4

Ablauföffnungen und Ablaufrinnen müssen in ausreichender Zahl vorhanden und an den Stellen angeordnet sein, an denen der Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist.

Die Größe der Ablauföffnungen und -rinnen muss so bemessen sein, dass anfallende Flüssigkeit unmittelbar in die Ablaufrinne geleitet und ohne Rückstau abgeführt werden kann.

Die Abdeckung von Ablauföffnungen und -rinnen sollte die gleiche Rutschhemmung aufweisen wie der angrenzende Fußboden.

3.2.2.5

Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein.

Die Abdeckung muss so gestaltet sein, dass auch größere Flüssigkeitsmengen problemlos ablaufen können und ein Hochspritzen der Flüssigkeit weitgehend verhindert ist.

Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.

3.2.3
Lichtdurchlässige Wände

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.3 ergeben sich aus § 3 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 8/4 "Lichtdurchlässige Wände".

3.2.3.1

Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Versicherte nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.

Lichtdurchlässige Wände sind Wände mit lichtdurchlässigen Flächen, die bis in die Nähe des Fußbodens reichen.

Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Wände gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.

Bruchsichere Werkstoffe sind Glas mit Sicherheitseigenschaften, z.B. Drahtglas, Profilbauglas mit Drahteinlage, und Sicherheitsglas, z.B. Einscheiben-, Verbundsicherheitsglas.

Lichtdurchlässige Wände aus nichtbruchsicherem Werkstoff können z.B. mit Geländern oder anderen Abschrankungen gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt werden.

3.2.3.2

Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung auf Grund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.

Zur baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung gehört z.B. die Verwendung farbigen Glases bzw. Rauchglas oder die Verwendung von Dekorationen.

3.2.3.3

Lichtdurchlässige Wände sind in Augenhöhe zu kennzeichnen.

3.2.4
Verkehrswege

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.4 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 17/1,2 "Verkehrswege" und der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.2.4.1

Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Versicherte durch den Verkehr nicht gefährdet werden.

Die Breite von Verkehrswegen gilt für ein sicheres Begehen erfahrungsgemäß als ausreichend bemessen, wenn das lichte Maß

  • mindestens 0,90 m,

  • in Verkehrswegen, die Arbeitsplätze einbeziehen, mindestens 1,20 m,

  • in Verkehrswegen, die ausschließlich dem Personenverkehr dienen,

    • bis 5 Personen mindestens 0,875 m,

    • bis 20 Personen mindestens 1,00 m,

    • bis 200 Personen mindestens 1,20 m,

  • in Verkehrswegen, in denen gleichzeitig Transportarbeiten durchgeführt werden, mindestens 1,80 m beträgt.

3.2.4.2

In Lagerräumen müssen Wege, die für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind, unter Berücksichtigung der Lagergutabmessungen ausreichend breit sein, mindestens jedoch 0,75 m.

3.2.4.3

Ausgleichsstufen in Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn der Höhenunterschied nicht durch eine Schrägrampe ausgeglichen werden kann.

Das Steigungsverhältnis von Schrägrampen sollte 1:8 (12,5 % oder ca. 7°) nicht überschreiten.

Lassen sich Ausgleichsstufen nicht verhindern, sind sie zu kennzeichnen.

Eine Kennzeichnung kann z.B. sein:

  • eine geeignete Stufenbeleuchtung,

  • Trittleuchten in der Stufe

    oder

  • eine gelb-schwarz gestreifte Markierung auf der Trittfläche.

3.2.4.4

Trittflächenerhöhungen hinter Theken müssen möglichst vermieden sein. Sind diese aus ergonomischen oder betriebsbedingten Gründen erforderlich, müssen z.B.

  • Höhendifferenzen ausgeglichen werden, z.B. durch Schrägrampe, oder gekennzeichnet werden.

  • Trittflächenerhöhungen so beschaffen sein, dass die Arbeitsplatzgrundfläche voll ausgefüllt ist.

Lattenroste und Laufbretter müssen so aufgelegt sein, dass sie nicht verrutschen können und keine Stolperstellen bilden. Lattenroste und Laufbretter in Bedienungsgängen müssen die begehbare Breite voll ausfüllen.

Die Länge der Einzelroste darf 2,00 m nicht übersteigen. Bei Holzrosten darf der lichte Abstand der Latten nicht größer als 20 mm sein.

3.2.4.5

Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden.

3.2.4.6

Bereiche der Warenannahme müssen so geplant werden bzw. eingerichtet sein, dass z.B.

  • Verkehrswege möglichst kreuzungsfrei sind,

  • Verkehrswege ausreichend dimensioniert sind

    und

  • Stauraum ausreichend vorhanden und bemessen ist.

Sofern kein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden ist, muss sichergestellt sein, dass die Waren unmittelbar nach der Anlieferung eingelagert werden.

3.2.5
Treppen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.5 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstätten-RichtlinienASR 17/1,2 "Verkehrswege".

3.2.5.1

Treppen müssen ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen aufweisen.

Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.

Stufenvorderkanten, die gerundet ausgeführt sind, sollten Ausrundungen mit möglichst kleinen Radien aufweisen. Zur besseren Erkennung von Stufen und Treppenläufen sollten Stufenkanten kontrastreich vom übrigen Stufenbelag abgesetzt sein. Zusatzsysteme an Stufenkanten, z.B. Trittleisten, Winkelkanten, dürfen keine Stolperstellen bilden; sie sollten möglichst eben in die Stufenfläche integriert sein. Die Zusatzsysteme müssen mindestens so rutschhemmend wie die übrige Trittfläche sein.

Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).

3.2.5.2

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.

Die sichere Begehbarkeit der Treppe erfordert die Benutzung des Handlaufes.

Aus ergonomischen Gründen muss die Oberkante der Absturzsicherung nicht identisch mit der Höhe des Handlaufes sein.

3.2.5.3

Treppen mit mehr als vier Stufen müssen

  • mit einem griffsicheren Handlauf ausgerüstet sein, soweit dieser nicht bereits auf Grund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird; der Handlauf sollte, in Abwärtsrichtung gesehen, an der rechten Treppenseite angebracht sein,

  • auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt

    und

  • zusätzlich mit Zwischenhandläufen ausgerüstet sein, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4 m beträgt.

3.2.5.4

Handläufe müssen einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. Handläufe müssen beim Begehen der Treppe von allen Stufen erreicht werden können.

Erfahrungsgemäß sind Seile als Handläufe ungeeignet.

3.2.5.5

Auf Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden.

3.2.5.6

Als Rettungswege gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.

3.2.6 Türen
und Tore

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.6 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz".

3.2.6.1

In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.

3.2.6.2

Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen aus nicht bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, müssen diese Flächen gegen Eindrücken geschützt sein.

3.2.6.3

Türen, deren Fläche zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe mit einer über die Türbreite verlaufenden Handleiste ausgerüstet sein. Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

3.2.6.4

Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.

3.2.6.5

Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.

Automatische Türen und Tore sollten bevorzugt eingebaut werden.

3.2.6.6

Türen im Verlauf von Serviergängen, z.B. zwischen Speisenausgabe und Gastraum, müssen sicher passiert werden können.

Dies wird erreicht, z.B. durch

  • stets in Gehrichtung zu öffnende Türen

    oder

  • automatisch öffnende und schließende Türen.

3.2.6.7

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein.

Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m müssen so gesichert sein, dass die Bewegung der Türen oder Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt.

Dies gilt nicht, wenn

  • durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet

    oder

  • der Gefahrbereich vom Bedienstandort vollständig zu übersehen ist und eine Person mit der Bedienung der Türen und Tore besonders beauftragt ist.

Siehe auch BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).

3.2.7
Fluchtwege und Notausgänge

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.7 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.7.1

Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Fluchtwegen und Ausgängen gewährleistet sein.

3.2.7.2

Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden. Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen.

Das Freihalten ist sichergestellt, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen verringert wird.

Notausgänge lassen sich leicht öffnen, wenn

  • sie während der Betriebszeit nicht zugesperrt sind,

  • Türschlösser installiert sind, die von innen, jedoch ohne Schlüssel, mit einer Klinke oder einer gleich einfachen Einrichtung leicht geöffnet werden können, auch wenn sie von außen abgeschlossen sind,

    und

  • bei Verwendung von Schiebe- und Rolltoren sich in diesen eine Schlupftür befindet.

3.2.7.3

Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Versicherte in der Arbeitsstätte befinden.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Automatische Schiebetüren müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Energieausfall selbsttätig öffnen und in offener Stellung stehen bleiben.

Drehtüren, Schiebetüren und -tore sowie Rolltore im Verlauf von Fluchtwegen sind unzulässig, sofern keine Schlupftüren vorhanden sind.

In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

Bei kraftbetätigten Türen in Fluchtwegen muss die Entriegelung für das Öffnen von Hand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein.

3.2.7.4

Fluchtwege und Notausgänge müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

In unübersichtlichen Räumen muss an gut sichtbaren Stellen der kürzeste Fluchtweg zu einem Notausgang durch Richtungspfeile angezeigt sein.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

3.2.7.5

Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

Dies kann z.B. erforderlich sein in Arbeitsstätten

  • mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung,

  • die durch nicht ortskundige Personen genutzt werden,

  • in denen große Räume durchquert werden müssen (z.B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte),

  • ohne Tageslichtbeleuchtung, z.B. bei Räumen unter Erdgleiche.

In Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter mit Grundflächen von 30 bis 100 m2müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können.

Siehe auch

  • BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten;

    • Teil 1: Handlungshilfen für den Unternehmer" (BGR 131-1),

    • Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" (BGR 131-2),

  • BG-Regel "Optische Sicherheitsleitsysteme" (BGR 216)

    und

  • Arbeitssicherheits-Information "Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten" (ASI 3.50).

3.2.8
Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrbereichen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.8 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.8.1

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Versicherten oder des Herabfallens von Gegenständen besteht oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrbereiche gelangen.

3.2.8.2

Auf die Umwehrung als Sicherung gegen die Gefahr des Absturzes kann in den Fällen verzichtet werden, in denen die Umwehrung der Zweckbestimmung des Arbeitsplatzes oder des Verkehrsweges widerspricht.

Einrichtungen sind z.B. Geländer, Brüstungen, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sind. Geländer müssen durch z.B. Knieleisten, Gitter (vorzugsweise senkrechte Anordnung der Gitterstäbe), feste Ausfüllungen so gestaltet sein, dass ein Hindurchfallen von Personen verhindert ist.

Einrichtungen gegen Absturz von Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

Gefahrbereiche liegen unter anderem vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege

  1. a)

    sich 0,20 m bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fußbodenfläche befinden,

  2. b)

    an Bottiche, Becken oder Behälter mit heißen oder ätzenden Stoffen, mit Stoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, deren Oberkante weniger als 0,90 m über der Fußbodenfläche liegt, grenzen.

Sicherungen für Gefahrbereiche nach Buchstabe a) sind z.B. Umwehrungen, fest gespannte Seile, Kettensperren.

Sicherungen für Gefahrbereiche nach Buchstabe b) sind z.B. Umwehrungen.

3.2.8.3

Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltür- und ähnliche Bodenöffnungen müssen gegen Absturz von Personen gesichert sein.

Dies wird z.B. erreicht durch

  • feste oder abnehmbare Geländer,

  • Absperrungen

    oder

  • Lukendeckel.

3.2.8.4

Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist, müssen an beiden Seiten oder ihrer Oberkante mit festen Handgriffen ausgerüstet sein.

Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tiefer gelegenen Seite hin öffnen lassen.

3.2.9
Laderampen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.9 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.9.1

Laderampen müssen entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung ausgelegt werden.

Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen bei Laderampen eine Mindestbreite von 0,80 m bewährt.

3.2.9.2

Laderampen müssen mindestens einen Abgang aufweisen. Lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.

Eine Laderampe mit mehr als 20 m Länge ist als lange Laderampe anzusehen.

Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass Abgänge als Treppen oder als geneigte, sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein sollten. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen sollten so gesichert sein, dass Versicherte nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.

Die Neigung von sicher begeh- oder befahrbaren Rampen sollte ein Steigungsverhältnis von 1:8 (12,5 % oder ca. 7°) nicht überschreiten.

3.2.9.3

Laderampen müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu sind sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten, insbesondere in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.

3.2.10
Beleuchtung

3.2.10.1

Räume und Verkehrswege müssen nach der § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Versicherten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

Die nachfolgende Tabelle enthält Werte für eine angemessene künstliche Nennbeleuchtungsstärke in den jeweiligen Arbeitsbereichen. Für alle sonstigen Bereiche und Verkehrswege wird eine Nennbeleuchtungsstärke von 100 Lux als ausreichend angesehen.

AnlieferungLager mit LeseaufgabenSpeiseeisherstellungEmpfangshalleRezeptionSchwimmhalleWäscherei
200 Lux200 Lux500 Lux200 Lux500 Lux200 Lux300 Lux

Siehe auch Abschnitt 4 der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung".

Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Dabei sind die Leuchten so auszuwählen und anzuordnen, dass keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird und eine schlagschattenfreie Beleuchtung gewährleistet ist.

Bei natürlicher Beleuchtung siehe auch DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen".

3.2.10.2

Lichtschalter müssen leicht zugänglich sein. Sie müssen in der Nähe der Ein- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird.

Siehe auch BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten;

  • Teil 1: Handlungshilfen für den Unternehmer" (BGR 131-1),

  • Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" (BGR 131-2).

3.2.11
Sicherheitsbeleuchtung und Batterieräume

3.2.11.1

Arbeitsstätten, in denen die Versicherten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen nach Abschnitt 3.4 Abs. 3 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung aufweisen.

Siehe auch BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten;

  • Teil 1: Handlungshilfen für den Unternehmer" (BGR 131-1),

  • Teil 2: Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung" (BGR 131-2).

3.2.11.2

In Batterieräumen sind Vorkehrungen gegen Explosionsgefahr zu treffen.

Eine Batterie kann durch elektrolytische Zersetzung von Wasser ein Gasgemisch aus Wasserstoff und Sauerstoff bilden. Diese Gasentwicklung tritt insbesondere gegen Ende der Ladung einer Batterie sowie bei Überladung auf; sie ist am größten beim Laden über die Gasungsspannung hinaus.

Vorkehrung gegen Explosionsgefahr ist z.B. eine ausreichende lüftungstechnische Gestaltung der Batterieräume.

Bei natürlicher Lüftung sollte in den Zu- und Abluftöffnungen eine Luftgeschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s vorhanden sein.

Ist die natürliche Lüftung nicht ausreichend, ist technische Lüftung erforderlich. Es muss sichergestellt sein, dass die Lüftung während des Ladens eingeschaltet ist. Die Zuluft sollte in Bodennähe eintreten, über die Zellen streichen und möglichst hoch auf der gegenüberliegenden Seite entweichen.

Siehe auch DIN EN 50272-2, VDE 0510-2 "Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen; Teil 2: Stationäre Batterien".

3.2.12
Raumklima

In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit, unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Versicherten, ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima vorhanden sein. Ist ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima durch natürliche Lüftung, z.B. Fensterlüftung, nicht gewährleistet, so ist eine lüftungstechnische Anlage (kontrollierte Zu- und Abluft) erforderlich. Dabei ist die lüftungstechnische Anlage so auszulegen, dass an den Arbeitsplätzen keine unzumutbare Zugluft auftritt.

Gesundheitlich zuträgliches Raumklima liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmeerzeugung zu Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Wärmeerzeugung ist abhängig von der Arbeitsschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird wesentlich durch die Bekleidungssituation beeinflusst.

Raumtemperatur ist eine zusammenfassende Temperaturgröße aus der örtlichen Lufttemperatur und den Strahlungstemperaturen der einzelnen Umgebungsflächen.

Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen in Grad Celsius gemessen. In der Regel reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus.

Die Lufttemperaturen in Gaststätten sollten mindestens 17 °C betragen und im Rahmen des betrieblich Möglichen 26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen Sonneneinstrahlung vorzusehen.

Zuglufterscheinungen sind vorwiegend von der Temperatur der Luft, der Luftgeschwindigkeit und der Art der Tätigkeit abhängig. Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/s üblicherweise keine Zugluft auf.

Lüftungstechnische Anlagen sind in Bereichen erforderlich, in denen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen ist, z.B. durch Tabakrauche.

Siehe auch § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-RichtlinienASR 5 "Lüftung" und ASR 6 "Raumtemperaturen".

3.2.13
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, insbesondere

  • DIN VDE 0100-100 "Errichten von Niederspannungsanlagen; Anwendungsbereich, Zweck und Grundsätze",

  • DIN VDE 0100-737 "Errichten von Niederspannungsanlagen; Feuchte und nasse Bereiche und Räume, Anlagen im Freien",

  • DIN EN 61140 (VDE 0140-1) "Schutz gegen elektrischen Schlag; Gemeinsame Anforderungen für Anlagen und Betriebsmittel"

    und

  • DIN VDE 0100-718 "Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Teil 718: Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen".

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

3.2.13.1

Elektrische Betriebsmittel, wie Schalter, Steckdosen oder Leuchten müssen, wenn die Gefahr der mechanischen Beschädigung durch Anfahren oder Anstoßen besteht,

  • außerhalb des Gefahrbereiches installiert sein

    oder

  • durch geeignete Abweiseinrichtungen, z.B. Schutzbügel, geschützt sein.

3.2.13.2

Bei der Auslegung der elektrischen Anlage und der Auswahl der elektrischen Betriebsmittel müssen die Risiken der angewandten Reinigungsverfahren berücksichtigt werden.

3.2.14
Bauliche Brandschutzanforderungen

3.2.14.1

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Versicherten möglich sind.

3.2.14.2

Wände und Decken müssen in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Baustoffklasse A).

Weitere Anforderungen siehe auch die Bauverordnungen der einzelnen Bundesländer.

3.2.14.3

Wand- und Deckenbekleidungen in Gasträumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) hergestellt sein. Bekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) sind zulässig, wenn Bedenken der zuständigen Behörde nicht bestehen.

3.2.14.4

Wand- und Deckenbekleidungen in Fluren müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.