DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.

  2. 2.

    Schankwirtschaften sind Gaststätten, in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

  3. 3.

    Speisewirtschaften sind Gaststätten, in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

  4. 4.

    Beherbergungsbetriebe sind Gaststätten, in denen Gäste beherbergt werden.

  5. 5.

    Arbeitsmittel sind nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen.

Arbeitsmittel sind z.B. Aufzugsanlagen, Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen), Getränkeschankanlagen, Waschschleudermaschinen, Wäscheschleudern, Stellmaschinen für Kegel und Pins, Anlagen zur Wasseraufbereitung.

Zu den Arbeitsmitteln zählen z.B. auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore, soweit sie zur Arbeit benötigt bzw. benutzt werden.