DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Bearbeiten und Abscheiden unterschiedlicher Werkstoffe

4.3.1
Allgemeines

Die Automobilindustrie ist eine Branche, in der verstärkt Karosserien in Mischbauweise eingesetzt werden. Das führt dazu, dass in der Karosserieinstandhaltung nicht immer zwischen reiner Aluminium- und reiner Stahlbearbeitung getrennt werden kann (siehe Abb. 8).

Bei der wechselseitigen oder gleichzeitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen ist sicherzustellen, dass Brand- und Explosionsgefahren vermieden werden. Dazu ist das gleichzeitige Auftreten von explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen und wirksamen Zündquellen auszuschließen. Bei der Bearbeitung funkenreißender Werkstoffe, zum Beispiel Normalstahl, Grauguss, Edelstahl (bei groben Schleifarbeiten wie Schrupp- oder Trennschleifen) oder Titan, entstehen Funken, die wirksame Zündquellen sein können.

Auch gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffstäuben und -schlämmen können nicht ausgeschlossen werden.

4.3.2
Wechselseitige und/oder gleichzeitige Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen

4.3.2.1
Bei der wechselseitigen und/oder gleichzeitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen können die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.1 erfüllt werden durch Anwendung

  1. 1.

    des Nassverfahrens nach Abschnitt 4.2.2 oder

  2. 2.

    des Trockenverfahrens mit Nassabscheidung durch sofortiges Benetzen nach Abschnitt 4.2.3.

4.3.2.2
Die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.1 können auch erfüllt werden durch Anwendung des Trockenverfahrens mit Nassabscheidung im Nassabscheider nach Abschnitt 4.2.4 oder mit Trockenabscheidung nach Abschnitt 4.2.5, wenn

  • die untere Explosionsgrenze (für sehr feine Aluminiumstäube kann laut GESTIS Datenbank von einer UEG 20 g/m3 ausgegangen werden) an der Staubentstehungsstelle, der Erfassungseinrichtung und in der Absaugleitung sicher unterschritten ist. Das wird dadurch sichergestellt, dass die maximale Staubkonzentration (Abtragsmenge bezogen auf Volumenstrom zu jedem Zeitpunkt) im Rohgas 10 % der UEG nicht überschreitet.

  • die Erfassungseinrichtung und die Absaugleitungen frei von Staubablagerungen sind. Das wird zum Beispiel erreicht durch:

    • einen ausreichenden Erfassungsgrad der entstehenden Stäube durch geeignete Kapselung des Bearbeitungsprozesses und/oder Gestaltung geeigneter Erfassungseinrichtungen

    • Sicherstellung einer ausreichenden Absaugleistung

    • eine dauerhafte Strömungsgeschwindigkeit in den Absaugleitungen von mindestens 20 m/s

    • ein strömungstechnisch optimiertes Erfassungs- und Rohrleitungssystem, um Staubablagerungen auszuschließen, z. B. durch den Einsatz von Drossel- und Absperreinrichtungen nur in vertikalen Abschnitten oder Zusammenführung von Abluftleitungen nur über schrägverlaufende Anbindungen mit Winkeln kleiner 45°

    • eine vollständige Reinigbarkeit des Erfassungs- und Rohrleitungssystems, z. B. über eine ausreichende Zugänglichkeit und Anzahl von Revisionsöffnungen

    • regelmäßige Kontrolle und ggf. Reinigung des gesamten Rohrleitungssystems, einschließlich der Erfassungseinrichtung der Stäube, z. B. über eine ausreichende Anzahl Revisionsöffnungen

Die Festlegung der Reinigungsintervalle richtet sich im Wesentlichen nach der anfallenden Staubmenge und dem zu erwartenden Grad der Verschmutzung. Die Intervalle müssen von Unternehmerinnen und Unternehmern regelmäßig geprüft und bei Bedarf an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden.

4.3.2.3
Bei Anwendung der Trockenabscheidung ist zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.2.5 ein geeigneter Funkenvorabscheider in der Absaugleitung vorzusehen.

Ein geeigneter Funkenvorabscheider ist zum Beispiel ein Zyklonabscheider mit separatem Partikelaustrag, der besonders große, nicht leicht entzündbare Partikel von leichter entzündbaren feineren Partikeln separiert.

4.3.2.4
Anstelle der Nassabscheidung nach Abschnitt 4.2.4 kann auch eine Trockenabscheidung mit Maßnahmen zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Feststoffinertisierung nach Abschnitt 4.2.5.4 angewendet werden.