DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Anhang 2 - Hinweise zur Beurteilung des Auftretens von explosions- und feuergefährdeten Bereichen und zur Zoneneinteilung

In den folgenden Abschnitten sind für die Verfahren nach Abschnitt 4.2 dieser DGUV Regel Hinweise zur Beurteilung des Auftretens von explosions- und feuergefährdeten Bereichen und zur gegebenenfalls erforderlichen Zoneneinteilung gegeben. Die aufgezeigten Hinweise sind als beispielhaft anzusehen. Sie gelten nur unter den genannten Randbedingungen. Sie lassen sich nicht generell auf die genannten Verfahren übertragen.

Für die Beurteilung des Einzelfalls müssen Unternehmer und Unternehmerinnen immer die tatsächlich vorhandenen örtlichen und betrieblichen Verhältnisse zugrunde legen.

1
Nassverfahren

Ziel des Verfahrens nach Abschnitt 4.2.2 ist, den Abrieb unmittelbar bei der Entstehung so zu binden, dass er vollständig als Schlamm anfällt. Ist diese Bedingung erfüllt, sind sowohl im unmittelbaren Arbeitsbereich als auch in der weiteren Umgebung keine explosionsfähigen Staub/Luft-Gemische zu erwarten.

Bei Einsatz nicht wassermischbarer (wasserfreier) Kühlschmierstoffe ist eine Bildung von Wasserstoffgas nicht gegeben.

Bei Verwendung von Wasser oder wasserhaltigen Kühlschmierstoffen kann Wasserstoffgas entstehen. Wenn die Möglichkeit des Abströmens des Wasserstoffgases aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich besteht und eine Ansammlung (Konzentrationsanreicherung) nicht gegeben ist, ist im Allgemeinen im unmittelbaren Arbeitsbereich nicht mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.

Mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Raum während der Bearbeitung und im Stillstand der Anlagen ist nicht zu rechnen, wenn

  • die Erfassungseinrichtungen und Sammelrinnen für den nass gebundenen Aluminiumstaub entsprechend Abschnitt 4.4 gestaltet sind und

  • die Reinigungsarbeiten entsprechend Abschnitt 4.9.1 durchgeführt und besonders die Anbackungen in den Erfassungseinrichtungen und Sammelrinnen beseitigt werden und

  • das Wasserstoffgas frei abströmen kann (z. B. durch Öffnungen am höchsten Raumpunkt, durch den Einsatz technischer Lüftung).

Sofern die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, ist bei Anwendung des Nassverfahrens keine Zoneneinteilung erforderlich.

2
Trockenverfahren mit Nassabscheidung durch sofortiges Benetzen

Ziel des Verfahrens nach Abschnitt 4.2.3 ist, den Abrieb unmittelbar nach der Entstehung so zu binden, dass kein Staub in nennenswerter Menge freigesetzt wird. Die Gefährdungsbeurteilung entspricht der für das Verfahren nach Abschnitt 1 dieses Anhangs mit folgenden Einschränkungen:

  • Bei dem Verfahren besteht eine verstärkte Gefahr der Bildung von Anbackungen im Inneren der Haube. Wenn eine regelmäßige Reinigung entsprechend Abschnitt 4.9.1 durchgeführt wird und die Haube entsprechend Abschnitt 4.4.3 ein Entweichen des entstehenden Wasserstoffgases an der höchsten Stelle ermöglicht, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Wasserstoffgas im Haubeninnenraum entsteht.

  • Der entstehende Staub wird bei diesem Verfahren im Allgemeinen nicht vollständig erfasst und als Schlamm gebunden, so dass es zu Staubablagerungen im unmittelbaren Arbeitsbereich kommt. Die regelmäßige Reinigung entsprechend Abschnitt 4.9.1 muss daher besonders auch die Beseitigung des Reststaubs aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich beinhalten, um die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische durch aufgewirbelten Staub ausschließen zu können.

Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, ist bei Anwendung des Nassverfahrens mit sofortiger Benetzung nicht mit dem Auftreten explosionsgefährdeter Bereiche zu rechnen. Eine Zoneneinteilung ist nicht erforderlich.

Wenn durch regelmäßige Reinigung sichergestellt wird, dass das Auftreten von gefährlichen explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen durch aufgewirbelten Staub ausgeschlossen ist, führt die Gefährdungsbeurteilung zu der Feststellung, dass keine Zone vorhanden ist. Anderenfalls ist eine Zone festzulegen.

Folgende Bereiche sind als feuergefährdet anzusehen:

  • Bereiche, die als EX-Bereich eingestuft sind und der Umkreis von 1 m um diese Zonen

  • der Umkreis von 1 m um die Entstehungsstelle des Aluminiumstaubs

3
Trockenverfahren mit Nassabscheidung im Nassabscheider

Ziel des Verfahrens nach Abschnitt 4.2.4 ist es, den anfallenden trockenen Staub an der Entstehungsstelle möglichst vollständig abzusaugen und einem Nassabscheider zuzuführen. Die Einteilung in Zonen erfolgt in Abhängigkeit von den anfallenden Staubmengen, den Erfassungs- und Strömungsgeschwindigkeiten und der Rohrleitungsführung.

Ist sichergestellt, dass der Staub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst wird, ist dieser Bereich zonenfrei. Im Allgemeinen wird bei diesem Verfahren der entstehende Staub aber nicht vollständig erfasst, so dass es zu Staubablagerungen in der Umgebung der Staubentstehungsstelle kommt. Wenn durch regelmäßige Reinigung nicht sichergestellt wird, dass das Auftreten von gefährlichen explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen durch aufgewirbelten Staub ausgeschlossen ist, ist eine Zoneneinteilung um die Entstehungsstelle erforderlich.

Ist für alle Betriebszustände sichergestellt, dass die untere Explosionsgrenze an allen Stellen der Rohgasleitung sicher unterschritten ist und keine gefährlichen Staubablagerungen vorhanden sind und dass die Anforderungen nach Abschnitt 4.4.3 in Bezug auf die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Wasserstoffgas/Luft-Gemischen erfüllt sind, wird der Rohgasleitung keine Zone zugeordnet. In allen anderen Fällen ist eine Zoneneinteilung für die Rohgasleitung erforderlich.

Bei der Betrachtung aller Betriebszustände sind das An- und Abfahren der Anlage und diskontinuierliche Betriebszustände, zum Beispiel das Aufsaugen von größeren Staubmengen, zu berücksichtigen.

Keine gefährlichen Staubablagerungen sind zu erwarten, wenn die Rohrleitungen die Anforderungen nach Abschnitt 4.4.4 erfüllen und sie entsprechend Abschnitt 4.9.1 in den betrieblichen Verhältnissen angepassten Intervallen gereinigt werden.

Sind die Anforderungen an die konstruktive Gestaltung und den Aufstellungsort des Nassabscheiders entsprechend Abschnitt 4.2.4 erfüllt und wird er entsprechend den Vorgaben in Abschnitt 4.9.1 gewartet, ist die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Wasserstoffgas/Luft-Gemischen weder im Abscheider selbst noch in seiner Umgebung - weder während des Betriebs noch im Stillstand - zu erwarten. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist eine Zoneneinteilung für den Nassabscheider und den Aufstellungsort nicht erforderlich.

Weiterführende Hinweise zur Zoneneinteilung können den unter Abschnitt 4.1.2 dieser DGUV Regel aufgeführten Regeln entnommen werden.

Folgende Bereiche sind als feuergefährdet anzusehen:

  • Bereiche, die in Zonen eingeteilt sind und der Umkreis von 1 m um diese Zonen

  • der Umkreis von 1 m um die Entstehungsstelle des Aluminiumstaubs

4
Trockenverfahren und Trockenabscheidung

Ziel des Verfahrens nach Abschnitt 4.2.5 ist es, den anfallenden trockenen Staub an der Entstehungsstelle möglichst vollständig abzusaugen und einem Trockenabscheider zuzuführen. Die Einteilung in Zonen erfolgt in Abhängigkeit von den betrieblichen Randbedingungen, zum Beispiel den anfallenden Staubmengen, Erfassungs- und Strömungsgeschwindigkeiten, der Rohrleitungsführung und den Abreinigungsintervallen.

Ist sichergestellt, dass der Staub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst wird, ist dieser Bereich zonenfrei. Im Allgemeinen wird bei diesem Verfahren der entstehende Staub aber nicht vollständig erfasst, so dass es zu Staubablagerungen in der Umgebung der Staubentstehungsstelle kommt. Wenn durch regelmäßige Reinigung nicht sichergestellt wird, dass das Auftreten von gefährlichen explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen durch aufgewirbelten Staub ausgeschlossen ist, ist eine Zoneneinteilung um die Entstehungsstelle erforderlich.

Ist für alle Betriebszustände sichergestellt, dass die untere Explosionsgrenze an allen Stellen der Rohgasleitung sicher unterschritten ist und keine gefährlichen Staubablagerungen vorhanden sind, wird der Rohgasleitung keine Zone zugeordnet. In allen anderen Fällen ist eine Zoneneinteilung für die Rohgasleitung erforderlich.

Bei der Betrachtung aller Betriebszustände sind das An- und Abfahren der Anlage und diskontinuierliche Betriebszustände, zum Beispiel das Aufsaugen von größeren Staubmengen, zu berücksichtigen.

Keine gefährlichen Staubablagerungen sind zu erwarten, wenn die Rohrleitungen die Anforderungen nach Abschnitt 4.4.4 erfüllen und sie entsprechend Abschnitt 4.9.1 in den betrieblichen Verhältnissen angepassten Intervallen gereinigt werden.

Folgende Bereiche sind als feuergefährdet anzusehen:

  • Bereiche, die in Zonen eingeteilt sind und der Umkreis von 1 m um diese Zonen

  • der Umkreis von 1 m um die Entstehungsstelle des Aluminiumstaubs

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Abb. 10
Beispiel für eine Zoneneinteilung im Trockenabscheider bei gelegentlicher Abreinigung

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4.1
Trockenverfahren und Trockenabscheidung mit konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen

Während der Abreinigung der Filter ist davon auszugehen, dass im Rohgasbereich des Abscheiders gefährliche explosionsfähige Staub/Luft-Gemische vorhanden sind. Wenn die Reinigungsintervalle zeitlich überwiegend auftreten, ist der Rohgasbereich des Abscheiders in Zone 20 einzustufen. Treten Abreinigungsintervalle zeitlich nicht überwiegend auf, ist eine Einstufung in Zone 21 möglich (siehe Abb. 10).

Die Zoneneinteilung des Reingasbereichs ist abhängig von der möglichen Staubmenge bei einem Filterdurchbruch, den eingesetzten Überwachungssystemen, den eingesetzten Sicherheitsfiltern sowie den organisatorischen Maßnahmen.

Der Bereich um mögliche Staubaustrittsstellen, zum Beispiel beim Staubbehälterwechsel, an Revisionsöffnungen und an Staubaustragssystemen, ist zonenfrei bei technisch staubdichtem Austrag oder sofortiger Reinigung bei Staubaustritt. In allen anderen Fällen ist eine Zoneneinteilung um die Freisetzungsstelle erforderlich.

Weiterführende Hinweise zur Zoneneinteilung können den unter Abschnitt 4.1.2 dieser DGUV Regel aufgeführten Regeln entnommen werden.

4.2
Trockenverfahren und Trockenabscheidung mit Maßnahmen zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Feststoffinertisierung

Aufgrund der Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre sind der Rohgasbereich und der Reingasbereich des Abscheiders zonenfrei.

In der Regel müssen bei einer Feststoffinertisierung bis zu 80 Masse-% Inertmaterial zugemischt werden.

5
Bearbeiten und Abscheiden unterschiedlicher Werkstoffe

Die Mischbearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe setzt nach Abschnitt 4.3.3.2 voraus, dass eine explosionsfähige Atmosphäre an der Entstehungsstelle und in den Absaugleitungen wirksam verhindert ist. Diese Bereiche sind daher zonenfrei.

Der Bereich des Abscheiders ist je nach angewendeten Verfahren bei der gleichzeitigen Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe entsprechend den Angaben in den Abschnitten 3, 4.1 und 4.2 dieses Anhangs zu beurteilen.

6
Lagerung

Sofern die Anforderungen aus Abschnitt 4.5 eingehalten sind, ist bei der Lagerung (dazu gehört nicht das Entleeren, Umfüllen) von Aluminiumstäuben und -schlämmen nicht mit dem Auftreten explosionsgefährdeter Bereiche durch Staub/Luft-Gemische oder Wasserstoffgas/Luft-Gemische zu rechnen. Eine Zoneneinteilung ist nicht erforderlich.

Folgende Bereiche sind als feuergefährdet anzusehen:

  • Räume, in denen Aluminiumstäube gelagert werden

  • der Umkreis von 5 m um Lager für Aluminiumstäube im Freien