DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Prüfung

4.10.1
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel ermitteln. Außerdem müssen sie die notwendigen Voraussetzungen ermitteln und festlegen, die Personen erfüllen müssen, die von ihnen mit der Prüfung und Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Die Angaben in den Betriebsanleitungen der Hersteller der Arbeitsmittel sind dabei zu beachten.

Siehe § 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu den Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen siehe auch TRBS 1201 und TRBS 1201 Teil 1.

Zu den allgemeinen Anforderungen, die die von den Unternehmerinnen und Unternehmern mit Prüfungen beauftragten Personen (zur Prüfung befähigte Personen) zu erfüllen haben, siehe auch § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen; Allgemeine Anforderungen".

Prüfungen durch unterwiesene Personen in Sinne von Abschnitt 3.3.1 der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" sind zum Beispiel die in Abschnitt 4.9.1.4 aufgeführten Sicht- und Funktionskontrollen.

4.10.2
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen dafür sorgen, dass Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen zum Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium

  1. 1.

    vor der ersten Inbetriebnahme,

  2. 2.

    in angemessenen Zeitabständen und nach außergewöhnlichen Ereignissen,

  3. 3.

    nach Instandsetzungsarbeiten

auf ihren sicheren Zustand und Betrieb von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

Siehe § 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu den allgemeinen Anforderungen, die die zur Prüfung befähigte Person zu erfüllen hat, siehe Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203.

Zur Festlegung von Prüfumfang und Prüffristen siehe Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201, zu Prüffristen für elektrische Betriebsmittel siehe auch DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".

Außergewöhnliche Ereignisse können besonders Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtnutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

4.10.3
Wenn überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 13 der Betriebssicherheitsverordnung betrieben werden, müssen sie vor der Inbetriebnahme entsprechend § 15 und wiederkehrend entsprechend § 16 der Betriebssicherheitsverordnung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

Die Fristen zur wiederkehrenden Prüfung sind in Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV aufgeführt.

Siehe auch Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1. Zu den besonderen Anforderungen, die die zur Prüfung befähigte Person zu erfüllen hat, siehe Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1 Nummer 3 und Anhang 4.

Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind zum Beispiel elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, wie Leuchten, Schutzsysteme wie Zellenradschleusen, Schnellschlussschieber, Explosionsschutzventile und Absauganlagen.

4.10.4
Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 4.10.2 bis 4.10.3 sind nach §§ 14 und 17 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren.