DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Arbeits- und Lagerräume/Lager im Freien

4.7.1
Wände, Decken und Fußböden in feuergefährdeten Bereichen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei zu erwartender Staubentwicklung müssen sie so gestaltet sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern oder festsetzen kann; sie müssen leicht zu reinigen sein.

Siehe auch Blatt 6.1 der VDI 2263.

Nicht brennbare Baustoffe siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

4.7.2
In begehbaren Räumen müssen Türen und Tore so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raums eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens betragen:

  • in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung i. d. R. 25 m,

  • in explosionsgefährdeten Räumen 20 m.

Siehe auch Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"

Bei Räumen mit mehreren Türen sollen sich die Ausgänge möglichst in gegenüberliegenden Wänden befinden.

Siehe auch DGUV Information 208-022 "Türen und Tore" oder Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore".

4.7.3
Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Staubanfall zu rechnen ist, sind so zu gestalten und aufzustellen, dass Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.

Vermeiden waagerechter Flächen verringert die Staubablagemöglichkeit.

4.7.4
In Räumen mit feuergefährdeten Bereichen müssen elektrische Betriebsmittel und Gas oder Flüssigkeit fördernde Leitungen für diese Bereiche bei Gefahr von einer nicht gefährdeten, leicht erreichbaren Stelle aus abgeschaltet werden können. Die Schaltanlagen müssen entsprechend ihrer Funktion und ihrem Schaltzustand deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.

Errichtung elektrischer Anlagen siehe

  • DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V"

  • DIN EN 60079-14 "Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen"

4.7.5
Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, besonders an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P003 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und DP006 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

4.7.6
Lagerräume und Lager im Freien, in denen Aluminiumstäube gelagert sind, müssen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Abschnitt 4.7.5 mit dem Warnzeichen W021 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

4.7.7
An Arbeitsplätzen, in Arbeits- und Lagerräumen sowie in Lagern im Freien sind Ablagerungen von Aluminiumstäuben so gering wie möglich zu halten. Sofern das betriebsmäßige Auftreten von Ablagerungen nicht vollständig verhindert werden kann, ist eine Beseitigung der Ablagerungen in auf den Staubanfall abgestimmten Zeitintervallen vorzunehmen.

Bei den meisten brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 mm Schichtdicke aus, um beim Aufwirbeln einen Raum normaler Höhe mit explosionsfähigem Staub/Luft-Gemisch vollständig auszufüllen, siehe auch Abschnitt 3.4.1 der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 721.

4.7.8
Aluminiumstäube an den Arbeitsplätzen sind in Behältern nach Abschnitt 4.5 zu sammeln und zur Einschränkung der Brandlast in angemessenen Zeitabständen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und ins Lager zu schaffen.

Die Entfernung der Stäube in angemessenen Zeitabständen bedeutet, dass sie in der Regel nach Arbeitsende - spätestens nach Schichtende - entfernt werden, solange nicht nur sehr geringe Staubmengen zusammenkommen, deren Verbleiben am Arbeitsplatz in geschlossenen Behältern unkritisch ist.