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Abschnitt 4.5 - 4.5 Lagern und Transportieren des Staubes und Schlammes

4.5.1

Beim Lagern und Transportieren von (abgesaugten und abgeschiedenen) Aluminiumstäuben und -schlämmen ist ein unzulässiges Erwärmen und ein Anreichern von Wasserstoffgas zu vermeiden.

Bei trockenem Aluminiumstaub besteht bei Raumtemperatur eine Gefahr der Selbstentzündung i. Allg. nicht. Ausnahmen können z.B. Polierstäube bilden.

4.5.2

Trockene Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren. Es ist dafür zu sorgen, dass das Eindringen von Tropf- und Spritzwasser in die Behälter verhindert wird.

4.5.3

Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann.

4.5.4

Behälter nach den Abschnitten 4.5.2 und 4.5.3 müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein geeignetes Fassungsvermögen besitzen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Grundsätzlich kommen solche Behältnisse in Betracht, die auch für den außerbetrieblichen Transport zugelassen sind (siehe Gefahrgutverordnung Straße, Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Gefahrgutverordnung See).

Geeignet sind z.B. Behälter aus nicht brennbarem Material wie Metallfässer mit einem Fassungsvermögen von max. 200 Litern.

Kennzeichnungsbeispiel für trockene Aluminiumstäube:

ccc_1082_abb01.jpg

4.5.5

Behälter nach den Abschnitten 4.5.2 und 4.5.3 sind in Lagerräumen nach Abschnitt 4.7 aufzubewahren. Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfalle den Aluminiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

4.5.6

Abweichend von Abschnitt 4.5.5 Satz 1 ist eine Lagerung im Freien zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

Der Abstand zu Gebäuden ist nicht eindeutig festgelegt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Abstand unter anderem nach dem Grad der Gefährdung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen sein.

4.5.7

Behälter dürfen nicht in Lagerräumen, sondern nur im Freien gelagert werden, wenn die Gefahr der Selbstentzündung nicht ausgeschlossen werden kann. Hierbei müssen die Bedingungen nach Abschnitt 4.5.6 eingehalten werden.

Die Gefahr einer Selbstentzündung besteht z.B. bei feuchten Aluminiumstäuben.

4.5.8

Behälter nach Abschnitt 4.5.3 sind in gut durchlüfteten Räumen, vorzugsweise jedoch im Freien zu lagern, so dass gefährliche Ansammlungen von Wasserstoffgas vermieden werden.