DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Erfassen, Fördern und Sammeln des Staubs und Schlamms

4.4.1
Bei den Verfahren nach den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.3 sind der Bearbeitungsraum der Maschine und die Erfassungseinrichtungen, zum Beispiel Hauben, Fördereinrichtungen und Sammelrinnen, für den nass gebundene Aluminiumstaub so gestaltet, dass Schlammablagerungen und Schlammanbackungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Einrichtungen lassen sich einfach reinigen, zum Beispiel durch Abspülen mit Wasser.

Das wird zum Beispiel erreicht durch glatte Oberflächen, schräge Flächen mit ausreichendem Neigungswinkel und durch Vermeidung waagerechter Flächen.

4.4.2
Der anfallende, nass gebundene Aluminiumstaub wird kontinuierlich einem Schlammsammelbehälter zugeführt. Der Schlammsammelbehälter ist nicht dicht abgedeckt und ausreichend belüftet.

4.4.3
Gefährliche Anreicherungen von Wasserstoffgas, zum Beispiel in den Erfassungs- und Fördereinrichtungen sowie in den Sammelrinnen, sind durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen.

Geeignete Maßnahmen beinhalten zum Beispiel, dass die Einrichtungen soweit wie möglich offen gestaltet oder dass an den höchsten Stellen entsprechende Entlüftungen vorgesehen werden, wenn das Wasserstoffgas nicht frei entweichen kann.

4.4.4
Bei den Verfahren nach den Abschnitten 4.2.4 und 4.2.5 sind der Bearbeitungsraum der Maschine, die Erfassungseinrichtungen und Rohrleitungen zur Abführung des trockenen Aluminiumstaubs so ausgeführt, dass Staubablagerungen in und an ihnen weitestgehend vermieden sind.

Das wird zum Beispiel erreicht durch glatte Oberflächen, schräge Flächen mit ausreichendem Neigungswinkel und durch Vermeidung waagerechter Flächen; bei Rohrleitungen durch gerade Leitungsführungen, Vermeidung von Drossel- und Absperreinrichtungen in horizontalen Abschnitten der Absaugleitung, Krümmer mit großen Radien und eine Strömungsgeschwindigkeit in den Rohrleitungen von ca. 20 m/s.

Anforderungen an Luftleitungen siehe auch DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".