DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Besondere Bestimmungen für UV-Polymerisationsdurchlauftrockner

4.5.1
Verkleidungen und Verdeckungen

Verkleidungen und Verdeckungen, die häufig oder für Rüstarbeiten abgenommen oder geöffnet werden, müssen so mit der Strahlungsquelle gekoppelt sein, daß bei Öffnen oder Entfernen der Schutzeinrichtungen die Strahlungsquelle zwangläufig abgeschaltet wird.

"Häufig" werden Verkleidungen und Verdeckungen z.B. auch bei Instandhaltungsarbeiten abgenommen, wenn sie innerhalb einer Arbeitsschicht mindestens einmal entfernt werden.

4.5.2
Brandschutz

Zur Vermeidung eines Brandes darf die volle Leistung des UV-Brenners nur bei laufender Maschine auf das Gut abgegeben werden können.