DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Besondere Bestimmungen für Lösemitteldurchlauftrockner

4.2.1
Aufstellung

Wird eine Druckmaschine oder Beschichtungsanlage von mehreren Herstellern errichtet, muß eine Abstimmung über die Durchführung von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für jeden Teil der der Anlage, den ein Hersteller errichtet, getroffen sein. Dies gilt auch für vom Betreiber errichtete Anlagenteile.

4.2.2
Betriebsanleitung

Für Lösemitteldurchlauftrockner müssen zusätzlich zu Abschnitt 4.1.2 in der Betriebsanleitung

  1. 1.

    Angaben über den höchstzulässigen Lösemitteldurchsatz

    und

  2. 2.

    ein für den Berechnungsgang typisches Beispiel

enthalten sein.

4.2.3
Druckwerke, Auftragewerke, Waschanlagen

4.2.3.1

Lösemitteldurchlauftrockner dürfen nur an Druckwerke oder Auftragewerke angeschlossen sein, die so eingerichtet sind, daß kein plötzliches unkontrolliertes Erhöhen der aufgetragenen Menge erfolgen kann und keine Lösemitteldämpfe in gefährlicher Menge in den Aufstellungsraum austreten können.

Ein plötzliches unkontrolliertes Erhöhen der aufgetragenen Menge erfolgt nicht, wenn z.B. die Dosiereinstellung im Auftragewerk mit Hilfe eines Schneckengetriebes erfolgt.

Für den Einsatz von Waschanlagen siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.2.4.1.

4.2.3.2

Ist der Abluft-Volumenstrom des Lösemitteldurchlauftrockners ausschließlich für den Druckvorgang ausgelegt, muß zwangläufig sichergestellt sein, daß nicht gleichzeitig gewaschen und gedruckt werden kann.

4.2.4
Technische Lüftung

4.2.4.1

Durch technische Lüftung der Lösemitteldurchlauftrockner muß sichergestellt sein, daß bei vorschriftsmäßiger Beschickung und normalem störungsfreien Betrieb einschließlich An- und Abfahren der Anlage - sowie gegebenenfalls Betrieb einer Waschanlage - im Trocknerkanal eine höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration von 50 % der UEG oder 20 g/m3 nicht überschritten wird. Die erforderliche Luftmenge bzw. die höchstzulässige Lösemittelmenge muß der in Anhang 1 aufgeführten Berechnungsgrundlage entsprechen. Für die Meßpunkte müssen die Forderungen des Abschnittes 4.2.8 beachtet sein.

Dies wird erreicht, wenn Lösemitteldurchlauftrockner

  • ohne Drosselklappen in der Zu- und Abluft mit dem nach Anhang 1 ermittelten Mindestabluft-Volumenstrom betrieben werden,

  • mit Drosselklappen in der Zu- und Abluft und nicht verschließbaren Restöffnungen, z.B. Bypass bzw. Drosselklappenkonstruktion derart, daß der Leitungsquerschnitt sich nicht völlig verschließen läßt, nur so betrieben werden können, daß der nach Anhang 1 ermittelte Mindestabluft-Volumenstrom bei voll zugefahrenen Drosselklappen sichergestellt ist,

  • mit Drosselklappen in der Zu- und Abluft ohne Restöffnungen (völlig verschließbare Restöffnungen ohne Bypass) durch eine Gaswarneinrichtung nach Abschnitt 4.2.8 überwacht werden.

Die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration wird nicht überschritten, wenn bei Lösemitteldurchlauftrocknern an Offsetmaschinen,

  • die mit Waschanlagen ausgerüstet sind, die Lösemittelmengen, die sowohl aus der Druckfarbe als auch aus dem Reinigungsvorgang (mit Waschanlage) in den Lösemitteldurchlauftrockner gelangen, bei der Berechnung berücksichtigt werden,

  • mit mehreren Lösemitteldurchlauftrockner-Sektionen unter verschiedenen Produktionsbedingungen das unterschiedliche Verhalten der in den Druckfarben enthaltenen Lösemittel und der beim Waschen und Reinigen benutzten Lösemittel berücksichtigt wird.

4.2.4.2

Der Bemessung der technischen Lüftung ist der Wert von 50 % der UEG zugrunde zu legen, wenn bekannt ist, welche Lösemittel in den Lösemitteldurchlauftrockner eingebracht werden.

4.2.4.3

Ist bei Lösemittelgemischen (Zubereitungen) die UEG nicht bekannt, muß zur Feststellung der geforderten Lüftung von der UEG des Lösemittels ausgegangen werden, dessen UEG den niedrigsten Wert hat.

4.2.4.4

Ist die UEG der Lösemittel nicht bekannt, muß die Lüftung unter Zugrundelegung der Lösemitteldampfkonzentration von maximal 20 g/m3 (20 °C; 1013 mbar) bemessen werden.

4.2.4.5

Bei Lösemitteldurchlauftrocknern mit Beheizung, z.B. Gasflammen im Umluftkanal, deren Heizflächen- oder Heizlufttemperatur oberhalb der Grenztemperatur liegt, darf die Lösemitteldampfkonzentration unmittelbar vor der Beheizung 25 % der UEG - auch bei Betriebsstörungen - nicht überschreiten können.

4.2.4.6

Die Wandungen der Trocknerkanäle und der Lüftungsleitungen des Lösemitteldurchlauftrockners müssen zur Durchführung von Kontrollmessungen mit verschließbaren Durchbrüchen (Öffnungen) versehen sein, die es gestatten, den Ort bzw. die Orte der repräsentativen Lösemitteldampfkonzentration festzustellen.

Siehe auch Abschnitt 4.2.8.2.

4.2.4.7

Die einzelnen Abluft- und Umluft-Volumenströme von Lösemitteldurchlauftrocknern müssen, soweit für den Explosionsschutz von Bedeutung, durch Strömungswächter überwacht sein. An integrierten Lösemitteldurchlauftrocknern von Druckmaschinen ist die Überwachung des statischen Druckes als Schutzmaßnahme ausreichend.

Strömungswächter sind z.B. Windfahnenrelais, Staudruckmesser.

4.2.4.8

Wird der Mindestabluft- oder Mindestumluft-Volumenstrom unterschritten oder die jeweilige betriebsmäßig höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration überschritten, muß dies durch eine Warneinrichtung akustisch und optisch deutlich wahrnehmbar angezeigt werden und die Beheizung muß sich selbsttätig abschalten. Ein zunächst eingeleiteter Langsamgang ist zulässig, wenn dadurch keine Gefahren auftreten. Die Abschaltung der Beheizung ist nicht erforderlich, wenn bei Beheizung mit einem Wärmeträger die Heizflächen- oder Heizlufttemperatur auch bei Betriebsstörungen die Grenztemperatur nicht überschreiten kann.

4.2.4.9

Transporteinrichtungen von Lösemitteldurchlauftrocknern dürfen nur eingeschaltet werden können, wenn Abluft- und Umluft-Volumenströme die Mindestwerte überschritten haben. Dies gilt nicht für das Einziehen trockener Bahnen.

4.2.4.10

Die technische Lüftung von Lösemitteldurchlauftrocknern muß so beschaffen sein, daß während des Betriebes an Stellen, an denen der Trocknerkanal über nicht verschließbare Öffnungen (Einlauf- und Auslauföffnungen) mit dem Arbeitsraum in Verbindung steht, stets ein Unterdruck herrscht.

4.2.4.11

An Lösemitteldurchlauftrocknern ist als Zuluft nur Frischluft zulässig. Abweichend hiervon darf auch Luft aus dem Aufstellungsraum sowie aus anderen Bereichen angesaugt werden, wenn unter Berücksichtigung einer möglichen Vorbelastung der Luft mit Lösemitteldämpfen die in Abschnitt 4.2.4.1 festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

4.2.4.12

Lösemitteldurchlauftrockner müssen so eingerichtet sein, daß die Abgase der Beheizung und die lösemittelhaltige Abluft gefahrlos abgeführt werden. Abgas- und Abluftführungen müssen auf ihrem ganzen Weg voneinander getrennte Abzüge haben. Satz 2 gilt nicht bei direkter Beheizung sowie für eine nachgeschaltete Verbrennungs- bzw. Rückgewinnungsanlage.

4.2.4.13

Das Betätigen einer Not-Befehlseinrichtung darf nicht zum Unterbrechen des Abluft- oder Umluft-Volumenstromes führen, wenn durch das Unterbrechen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu erwarten ist. Dies gilt nicht für in Druckwerke integrierte Lösemitteldurchlauftrockner.

4.2.5
Explosionsgefährdete Bereiche, Brand- und Explosionsschutz

4.2.5.1

Bei Vorhandensein wirksamer Lüftungseinrichtungen nach Abschnitt 4.2.4 und bei Verwendung von Lösemitteln, deren Flammpunkt unterhalb der Trocknungstemperatur liegt, sind an Lösemitteldurchlauftrocknern folgende Bereiche explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1:

  • das Innere des Trocknerkanals,

  • das Innere der Umluftkanäle,

  • das Innere der Abluftleitung.

4.2.5.2

Abweichend von Abschnitt 4.2.5.1 ist das Innere des Trocknerkanals bei Lösemitteldurchlauftrocknern nach Abschnitt 4.2.4.5 explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.

4.2.5.3

Explosionsgeschützte Ausführung ist nicht erforderlich für Beheizungen, deren Heizflächentemperatur über der Zündtemperatur liegt, sofern durch geeignete Luftführung sichergestellt ist, daß die Beheizung nur von Frischluft umspült ist und mit Lösemitteln angereicherte Luft nicht zu den Teilen der Beheizung gelangen kann, deren Temperaturen über der Zündtemperatur liegen. Die Frischluftzufuhr an diesen Teilen muß so lange aufrechterhalten bleiben, bis die Temperatur unter die Grenztemperatur abgesunken ist. Bei Ausfall der Frischluft oder bei Stillstand der Transporteinrichtung muß die Beheizung selbsttätig abschalten oder die direkte Beheizung selbsttätig auf Niedrigflamme zurückfahren. Der Ausfall der elektrischen Energie braucht hier nicht berücksichtigt zu werden.

4.2.5.4

Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200), insbesondere Abschnitt 7.4.3, soweit technisch durchführbar.

4.2.5.5

Fußböden im Aufstellungsbereich der Lösemitteldurchlauftrockner müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

In den meisten Fällen wird ein Umkreis von 2,50 m um den Lösemitteldurchlauftrockner ausreichend sein.

4.2.5.6

Fußböden müssen in der Nähe von betriebsmäßig zugänglichen Öffnungen des Lösemitteldurchlauftrockners leitfähig sein, wenn das beschichtete Gut oder frei werdende Lösemitteldämpfe durch Entladungen statischer Elektrizität entzündet werden können.

Dies wird erreicht, wenn im Abstand von 1,0 m um die betriebsmäßig zugänglichen Öffnungen die Fußböden leitfähig sind.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

4.2.5.7

Leitungen für Abluft und Abgase der Beheizung dürfen nicht brennbar und müssen so angelegt sein, daß die Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt sowie Ablagerungen vermieden werden. Ist mit Ablagerungen zu rechnen, müssen die Kontrolle und das Reinigen der Leitungen leicht möglich sein.

Ablagerungen können auftreten z.B. an scharfen Querschnitts- und Richtungsänderungen.

Das Reinigen der Abzugsleitungen ist z.B. durch Reinigungsklappen oder durch einfachen Ausbau der Leitung leicht möglich.

4.2.5.8

Ableitungen der Abluft aus dem Trocknerkanal und der Abgase der Beheizung dürfen keine Verbindung mit Feuerstätten oder mit anderen Arbeitsräumen haben.

4.2.5.9

In Leitungen für Abgase und Abluft von Lösemitteldurchlauftrocknern müssen Maßnahmen gegen Flammenrückschlag aus nachgeschalteten Einrichtungen getroffen sein.

Dies wird erreicht, wenn die Schadstoffkonzentrationen sicher begrenzt sind oder wenn Flammendurchschlagsicherungen vorgesehen sind, sofern dadurch nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Die Wirksamkeit der Flammendurchschlagsicherungen muß für den Einsatzfall nachgewiesen sein.

Nachgeschaltete Einrichtungen können z.B. Verbrennungsanlagen oder Rückgewinnungsanlagen sein.

4.2.5.10

Das Eindringen von Lösemitteldämpfen in die Wärmedämmung von Lösemitteldurchlauftrocknern muß verhindert sein.

Mit dem Eindringen von Lösemitteldämpfen ist auch an Durchführungen zu rechnen.

4.2.5.11

Material für die Wärmedämmung muß mindestens schwer entflammbar sein und darf unter Betriebsbedingungen seine Eigenschaften nicht verlieren.

Geeignetes Material ist z.B. Mineralwolle, keramisches Fasermaterial.

Siehe auch DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe".

4.2.6
Beheizungen

4.2.6.1

Beheizungen müssen so mit der Lüftungseinrichtung (Ab- und Umluft) verriegelt sein, daß sie erst in Tätigkeit treten können, nachdem die Lüftung wirksam ist. Ein Wiedereinschalten der Beheizung nach einem selbsttätigen Abschalten darf nur von Hand nach Unterschreiten der Grenzkonzentration und Grenztemperatur möglich sein.

4.2.6.2

Beheizungen, deren Heizflächen- oder Heizlufttemperatur über der Zündtemperatur liegt, dürfen nur eingeschaltet werden können, wenn vorher im Durchlauftrockner ein mindestens 5facher Luftwechsel stattgefunden hat. Der Luftwechsel darf nur mit Frischluft erfolgen.

4.2.6.3

An der Oberfläche des zu trocknenden Druck- oder Beschichtungsgutes darf die Entzündungstemperatur nicht überschritten werden können.

Siehe Abschnitt 2.12.

4.2.6.4

Lösemitteldurchlauftrockner für mit Nitrolacken beschichtete Güter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Überschreitung der Oberflächentemperatur am Trockengut von 130 °C sicher verhindern. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn ein Gutachten einer von der Berufsgenossenschaft benannten Prüfstelle eine höhere Oberflächentemperatur für unbedenklich erklärt.

Dies wird erreicht durch den Einsatz von Temperaturbegrenzern. Dies gilt auch für bereits trockene Nitrolackschichten.

Als Nitrolacke im Sinne dieser Sicherheitsregeln gelten alle Lacke und sonstigen Beschichtungsstoffe, die mehr als 5 % Nitrozellulose enthalten, bezogen auf den Festkörpermassenanteil.

Benannte Prüfstelle ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin.

4.2.6.5

Gas- und Ölbrenner müssen zum Beobachten und Reinigen leicht zugänglich sein.

4.2.6.6

Am Trocknerkanal muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, die den Ausfall der Beheizung akustisch und optisch deutlich wahrnehmbar anzeigt, soweit der Ausfall der Beheizung sicherheitstechnisch von Bedeutung ist.

Beheizung kann die Gesamtbeheizung oder die Beheizung einer Trocknersektion sein.

4.2.7
Temperaturüberwachung

4.2.7.1

Lösemitteldurchlauftrockner müssen mit von außen ablesbaren Temperaturanzeigern ausgerüstet sein, die die Temperaturen im Bereich der heißesten Zonen des Trocknerkanals anzeigen. Dies gilt nicht für in Druckwerke integrierte Lösemitteldurchlauftrockner.

4.2.7.2

Die Beheizung der Lösemitteldurchlauftrockner muß mit einer selbsttätigen Temperaturbegrenzung versehen sein. Das Ansprechen der Temperaturbegrenzung muß durch eine Warneinrichtung akustisch und optisch deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.

4.2.7.3

Eine Temperaturbegrenzung nach Abschnitt 4.2.7.2 ist nicht erforderlich, wenn bei Beheizung mit einem Wärmeträger die zulässige Trocknungstemperatur auch bei Betriebsstörungen nicht überschritten werden kann.

4.2.8
Sicherheits-, Meß- und Regelungseinrichtungen

4.2.8.1

Sicherheits-, Meß- und Regelungseinrichtungen müssen leicht zugänglich, auswechselbar angebracht und sowohl gegen Verschmutzung als auch gegen Beschädigung geschützt sein.

4.2.8.2

Wird die Begrenzung der Lösemitteldampfkonzentration im Lösemitteldurchlauftrockner von einer Gaswarneinrichtung überwacht, muß die Probe an repräsentativen Stellen entnommen werden können. Die Meßgrößenaufnehmer müssen mit diesem Ort fest verbunden sein. Der Ort der Meßpunkte ist anlagenbedingt und muß vom Hersteller - sofern erforderlich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - so festgelegt werden, daß explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge sicher erfaßt wird.

Die Begriffe "repräsentativ" und "gefahrdrohend" sowie die Anordnung der Meßpunkte sind in Anhang 2 erläutert.

4.2.8.3

Bei Überschreiten der in den Abschnitten 4.2.4.1 und 4.2.4.5 festgelegten zulässigen Konzentration (Grenzkonzentration) müssen Gaswarneinrichtungen eine akustisch und optisch deutlich wahrnehmbare Warnung geben und erforderliche Notfunktionen auslösen.

"Notfunktion" ist z.B. das Unterbrechen des Druck- oder Auftragevorganges.

4.2.8.4

Gaswarneinrichtungen müssen für die in den Durchlauftrockner eingebrachten Druckfarben, Beschichtungsstoffe, Wasch- und Reinigungsflüssigkeiten geeignet und für diese kalibriert sein. Sie müssen von einer von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfstelle auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck sowie für die vorgesehenen Druckfarben und Beschichtungsstoffe geprüft worden sein.

Anerkannte Prüfstellen sind:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,

Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse, Herner Straße 43-45, 44787 Bochum.

Frühere Prüfbescheinigungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Bundesallee 100, 38116 Braunschweig, behalten ihre Gültigkeit.

Hinsichtlich Bau und Einrichtung von Gaswarneinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8).

4.2.8.5

An einem Meßgrößenaufnehmer der Gaswarneinrichtungen darf jeweils nur eine Meßstelle angeschlossen sein. Die Messung der Lösemitteldampfkonzentration muß kontinuierlich erfolgen.

4.2.8.6

Die Meßwerte sollen selbsttätig so erfaßt werden, daß der zeitliche Verlauf der Lösemitteldampfkonzentration feststellbar ist; die Aufzeichnung von 5 Meßwerten pro Minute und Meßstelle ist ausreichend.