DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 4.1 - 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1
Kenndaten

4.1.1.1

An Durchlauftrocknern von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. 1.

    Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),

  2. 2.

    Typ,

  3. 3.

    Baujahr und Erzeugnisnummer.

Die Angaben zu den Nummern 1 und 3 sind nicht erforderlich, wenn der Durchlauftrockner und die Druckmaschine bzw. die Beschichtungsanlage von demselben Hersteller hergestellt und von demselben Hersteller oder Lieferer gleichzeitig geliefert sind.

4.1.1.2

An Lösemitteldurchlauftrocknern müssen zusätzlich zu Abschnitt 4.1.1.1 folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. 1.

    höchstmögliche Heizflächen- oder Heizlufttemperatur in °C,

  2. 2.

    höchstzulässiger Lösemitteldurchsatz in kg/h bezogen auf den Mindestabluft-Volumenstrom bei höchster Trocknungstemperatur,

  3. 3.

    höchste Trocknungstemperatur in °C,

    sowie bei Lösemitteldurchlauftrocknern ohne Drosselklappen bzw. bei Lösemitteldurchlauftrocknern mit Drosselklappen und Restöffnung (Bypass)

  4. 4.

    Mindestabluft-Volumenstrom in m3/h (20 °C, 1013 mbar) unter Berücksichtigung der Strömungswiderstände im Durchlauftrockner und in den Luftleitungen.

4.1.1.3

An UV-Durchlauftrocknern müssen zusätzlich zu Abschnitt 4.1.1.1 Angaben über das Arbeitsspektrum des UV-Brenners im UV-Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

4.1.2
Betriebsanleitung

Für jeden Durchlauftrockner muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein; sie muß alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für die bestimmungsgemäße Verwendung in übersichtlicher und leicht verständlicher Form enthalten.

Siehe auch V DIN 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

4.1.3
Gefahrstellen an bewegten Teilen

Gefahrstellen an Durchlauftrocknern müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich durch konstruktive Maßnahmen vermieden oder - sofern dies nicht möglich ist - durch Schutzeinrichtungen gesichert sein.

An Durchlauftrocknern bestehen insbesondere folgende Gefahrstellen:

Quetsch- und Scherstellen: durch die Schließbewegung zwischen Trocknerkanalober- und -unterteil

Einzugstellen:

  • an Transportelementen, z.B. Ketten, Riemen, Gurte,

  • an sich drehenden Teilen von Antrieben, z.B. Kettentrieben, Keilriementrieben, Zahntrieben.

Die Sicherung der Gefahrstellen wird erreicht, wenn eine oder mehrere der folgenden Schutzeinrichtungen vorhanden sind:

  1. 1.

    Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen,

  2. 2.

    ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung (Tipptaster)

    oder

  3. 3.

    Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken oder dergleichen, oder Schaltleisten.

Sicherheitsabstände richten sich nach E DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen, Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen". Siehe auch § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen siehe §§ 6 und 9 UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).

4.1.4
Elektrische Ausrüstung

Die elektrische Ausrüstung von Durchlauftrocknem muß so beschaffen sein, daß keine Unfallgefahren durch elektrischen Strom bestehen.

Siehe

  • UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4),

  • DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

4.1.5
Hydraulische und pneumatische Ausrüstungen

Hydraulische und pneumatische Ausrüstungen von Durchlauftrocknern müssen so beschaffen sein, daß durch Beschädigung und Verwechslung der Bauelemente sowie durch Restenergie keine Gefährdungen entstehen.

Nach § 17 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) müssen Rohrleitungen, Schläuche und Verbindungsteile an hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Eignung und Bemessung so ausgewählt und so angeordnet oder geschützt sein, daß Beschädigungen, die gefahrbringende Bewegungen zur Folge haben können, verhindert werden.

"Hinsichtlich ihrer Eignung und Bemessung auswählen" bedeutet z.B., daß

  • Rohrleitungen, Schläuche und Verbindungsteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgelegt sind,

  • unzulässige Druckunter- oder Drucküberschreitungen nicht auftreten.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. DIN 1629 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",

DIN 2413 "Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck",

DIN 20 018 Teile 1 bis 4 "Schläuche mit Textileinlagen",

DIN 20 039 "Schlauchanschlußteile; Schlauchklemmen".

"Anordnen" bedeutet z.B., daß im Innenraum vom Maschinengehäuse nur Rohrleitungen aus Metall oder Kunststoff verlegt sind.

"Anordnen" bedeutet auch, daß Schläuche nur in beweglichen Bereichen, gut einsehbar und leicht austauschbar eingesetzt werden.

"Schützen" bedeutet z.B., daß Leitungen und Schläuche gegen Beanspruchungen durch

  • Schlag, Stoß, aggressive Stoffe abgedeckt,

  • Vibrationen in geeigneter Weise befestigt

sind.

4.1.6
Steuerung

Durch Fremdeinflüsse und Fehler in der Steuerung dürfen keine gefahrbringenden Bewegungen, Explosionsgefahren und Gefährdungen durch Strahlung entstehen können.

Dies wird erreicht, wenn in der Steuerung von Durchlauftrocknern für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen steuerungstechnische Maßnahmen der Anforderungsstufe 2 der "Sicherheitsregeln für die Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" (ZH 1/170) getroffen sind.

Gefahrbringende Bewegungen können z.B. durch Fehler in der Steuerung von Schließbewegungen, z.B. Nichtabschalten der Schließbewegung des Trocknerkanaloberteiles, entstehen.

Explosionsgefahren sind möglich infolge von Lösemitteldampf-Konzentrationserhöhungen durch Fehler in Drosselklappenregelungen.

Gefährdungen durch Strahlung, z.B. Röntgenstrahlung, UV-Strahlung, sind möglich durch Fehler in der Steuerung von Schließbewegungen, Verriegelungen oder Kopplungen von Schutzeinrichtungen.

4.1.7
Berührungstemperatur

An den Außenseiten der beheizten Maschinenteile von Durchlauftrocknern an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen darf die Berührungstemperatur nicht mehr als 60 °C betragen.

Dies wird erreicht z.B. durch Isolieren, Berührungsschutz.

4.1.8
Arbeitsbühnen, Zugänge, Durchgänge

4.1.8.1

Zum Betätigen, Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten müssen an Durchlauftrocknern sichere Arbeitsplätze einschließlich ihrer Zugänge sowie Durchgänge vorhanden sein.

"Sichere Arbeitsplätze" sind z.B.

  • Standflächen der Maschinen,

  • ortsfeste Arbeitsbühnen,

  • fest angebrachte Aufstiege mit Handgriffen in ausreichender Anzahl,

  • ortsbewegliche Arbeitsbühnen.

Die Wertigkeit ergibt sich aus der vorstehenden Reihenfolge.

Siehe auch § 12 Arbeitsstättenverordnung (ZH 1/525) sowie die zugehörige Arbeitsstätten-RichtlinieASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände", UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) und DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

Siehe auch § 19 UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).

4.1.8.2

Arbeitsbühnen, Laufstege und Durchgänge müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,0 m haben. Kann aus konstruktiven Gründen diese Höhe nicht eingehalten werden, müssen die die Durchgangshöhe einschränkenden Bauteile gepolstert und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehen sein.

Siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).

4.1.8.3

An Abgängen mit zehn und mehr Stufen von ortsfesten Arbeitsbühnen oder Laufstegen muß eine Absturzsicherung vorhanden sein. Sie muß eine Fußleiste haben, die mit der Absturzsicherung fest verbunden ist.

4.1.9
Entzündung von Druck- oder Beschichtungsgut

Besteht die Gefahr der Entzündung des Druck- oder Beschichtungsgutes an den Heizflächen, müssen zur Vermeidung dieser Entzündung geeignete Maßnahmen getroffen sein, so daß das durchlaufende Druck- oder Beschichtungsgut die Heizflächen nicht berühren kann.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Anbringen von Leit- oder Abweisblechen oder das Abschalten der direkten Heizung.

4.1.10
Einziehen von Druck- und Beschichtungsgut

Das Einziehen von bahnförmigem Druck- und Beschichtungsgut muß gefahrlos möglich sein.

4.1.11
Sicherung gegen Zufallen

4.1.11.1

An Durchlauftrocknern müssen Maschinenteile, die geöffnet werden, gegen Zufallen gesichert sein.

Dies wird erreicht, wenn z.B.

  • Einrichtungen für einen Gewichtsausgleich,

  • Gasdruckfedern,

  • Arretiereinrichtungen, die die angehobenen Teile in der geöffneten Stellung selbsttätig formschlüssig halten,

  • über Tipptaster gesteuerte kraftbetriebene Spindeltriebe, wobei die Gefahrstellen an den sich schließenden Teilen vom Standplatz am Tipptaster aus einsehbar sein müssen,

vorhanden sind oder

  • der Schwerpunkt der Maschinenteile, Verkleidungen oder Verdeckungen in geöffneter Stellung ausreichend weit hinter dem Drehpunkt liegt.

Ein "Gewichtsausgleich" ist z.B. vorhanden, wenn die Teile durch Federkraft offengehalten werden und mehrere Schraubenfedern vorhanden sind, die so ausgelegt sind, daß bei Bruch einer Feder keine gefahrbringenden Schließbewegungen erfolgen; Druckfedern sind zu bevorzugen; dabei dürfen sich die Federn auch bei Betrieb über einen längeren Zeitraum nicht bleibend verformen.

4.1.11.2

Für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Trocknerkanal müssen formschlüssige, von Hand einsetzbare Arretiereinrichtungen vorhanden sein.

4.1.12
Lärmminderung

Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sein.

Siehe UVV "Lärm" (VBG 121) der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung und DIN 45 635 Teil 27 "Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallmessung, Hüllflächenverfahren; Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen".

4.1.13
Gesundheitsschutz

Durchlauftrockner müssen so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb an den Arbeitsplätzen Gase und Dämpfe in gesundheitsgefährlicher Menge nicht austreten können.

Technische Maßnahmen, z.B. Absauganlagen, haben stets Vorrang vor anderen Maßnahmen.

Am Arbeitsplatz darf der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) nicht überschritten werden; siehe § 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" (ZH 1/401).