Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen
Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die im Anhang 5 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.