DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Anhang 4 - Röntgenverordnung (Auszug)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für ... Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit einer Grenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden können und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von 3 Megaelektronvolt begrenzt ist.

Störstrahler mit höherer Beschleunigung der Elektronen unterliegen der Strahlenschutzverordnung.

§ 5 Betrieb von Störstrahlern

(1) Wer einen Störstrahler betreibt, bedarf der Genehmigung.

Welche Behörde für die Genehmigung zuständig ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Auskunft kann bei den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern bzw. beim Amt für Arbeitsschutz eingeholt werden.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

    1. a)

      Antragstellers ... oder

    2. b)

      eines Strahlenschutzbeauftragten

    ergeben,

  2. 2.

    die für den sicheren Betrieb [des Störstrahlers] notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

  3. 3.

    jeder Strahlenschutzbeauftragte ... die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt,

  4. 4.

    gewährleistet ist, daß die beim Betrieb [des Störstrahlers] sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,

  5. 5.

    gewährleistet ist, daß beim Betrieb [des Störstrahlers] die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

......

Dem Genehmigungsantrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen ...

Bei Änderungen die den Strahlenschutz beeinflussen können, [ist § 5 Abs. 1] entsprechend anzuwenden.

Wer den Betrieb [eines Störstrahlers] beendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

...

(3) Einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf ... nicht, wer einen Störstrahler betreibt ..., wenn

  1. 1.

    der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist und

  2. 2.

    ...

......

(5) Der Hersteller oder Einführer darf Störstrahler einem anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen, wenn sie den in den Absätzen 2 ... genannten Voraussetzungen entsprechend beschaffen sind. Genehmigungsbedürftige Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer einem anderen nur überlassen, wenn der Störstrahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit enthält.

......

§ 6 Anzeigebedürftigkeit

Wer ... Störstrahler ... erprobt, wartet oder instandsetzt, hat dies ... der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen...

§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte

(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer ... einen Störstrahler, dessen Betrieb der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedarf, (Störstrahler nach § 5 Abs. 1) betreibt.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebs die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse erfüllen kann. Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. ...

(3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ... [ist] von dem Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbringen; ... Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat ... ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

......

§ 15 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen ... dafür zu sorgen, daß

  1. 1.

    jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird,

  2. 2.

    jede Strahlenexposition von Menschen ... auch unterhalb der in den §§ 31 und 32 festgesetzten Werte so gering wie möglich gehalten wird und

  3. 3.

    die Schutzvorschriften ... eingehalten werden.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß

  1. 1.

    die in Abs. 1 und Nr. 3 genannten Schutzvorschriften und

  2. 2.

    die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung ... und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen,

deren Durchführung und Erfüllung ihm ... übertragen worden ist, eingehalten werden; ...

§ 19 Kontrollbereich und betrieblicher Überwachungsbereich

(1) Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexposition als 15 mSv erhalten können, (Kontrollbereiche) sind abzugrenzen. Sie müssen während der Einschaltzeit gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß deutlich sichtbar ... auch während der Bereitschaft vorhanden sein.

(2) Nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexposition als 5 mSv erhalten können, (betriebliche Überwachungsbereiche) sind festzulegen.

......

§ 22 Zutritt zum Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbereich

(1) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn

  1. 1.

    sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,

    ......

(3) Der Zutritt zum betrieblichen Überwachungsbereich darf nur

  1. 1.

    Personen, die darin eine dem Betrieb dienende Tätigkeit ausüben,

......

erlaubt werden. ...

§ 31 Dosiswerte für beruflich strahlenexponierte und besonders schutzbedürftige Personen

sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Unfall ist ein Ereignisablauf, der für eine Person oder mehrere Personen eine die Grenzwerte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 übersteigende Strahlenexposition zur Folge haben kann.

Anlage IV

(zu § 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 31, 32 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1)

Werte1 der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen

Tabelle 1
KörperdosisWerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr der
Kategorie AKategorie B
123
Effektive Dosis50 mSv15 mSv
1.Teilkörperdosis:
Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark
50 mSv15 mSv
2.Teilkörperdosis:
Alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter 1., 3. und 4. genannt
150 mSv45 mSv
3.Teilkörperdosis:
Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4. genannt
300 mSv90 mSv
4.Teilkörperdosis:
Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel, einschl. der dazugehörigen Haut
500 mSv150 mSv

Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.