DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf

  • Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen zur Trocknung von Druck- oder Beschichtungsgut, z.B. Bogen oder von Rollen ablaufendes Material, wenn in die Anlagen brennbare Flüssigkeiten, z.B. Lösemittel, Mineralöle, lösemittelhaltige oder mineralölhaltige Stoffe (Druckfarben, Lacke, Beschichtungsstoffe, Wasch- und Reinigungsflüssigkeiten), eingebracht werden, die explosionsfähige Lösemitteldampf-Luft-Gemische bilden können (Lösemitteldurchlauftrockner),

  • Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen für das Trocknen (Härten, Polymerisieren) von nicht lösemittelhaltigen Druckfarben oder Lacken auf Papier, Pappe, Kunststoff und ähnlichen Stoffen mittels Strahlung (Polymerisationsdurchlauftrockner)

    und

  • Arbeits- und Verkehrsbereiche an Lösemittel- und Polymerisationsdurchlauftrocknern.

Mit der Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre ist zu rechnen, wenn die Temperatur im Bereich der Verarbeitung nicht ausreichend sicher (etwa 5 °C) unter dem Flammpunkt (siehe Abschnitt 2.9) des Lösemittels liegt.

Das Trocknen von lösemittelhaltigen Druckfarben und Beschichtungsstoffen erfolgt in

  • Konvektionsdurchlauftrocknern,

  • IR-Durchlauftrocknern,

  • direkt beheizten Durchlauftrocknern.

Das Trocknen (Härten, Polymerisieren) von nicht lösemittelhaltigen Druckfarben und Beschichtungsstoffen erfolgt in

  • UV-Durchlauftrocknern,

  • ESH-Durchlauftrocknern.

In kombinierten Lösemittel- und Polymerisationsdurchlauftrocknern werden sowohl lösemittelhaltige als auch nicht lösemittelhaltige Druckfarben und Beschichtungsstoffe getrocknet bzw. gehärtet.

1.2

Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Verbrennungs- und Rückgewinnungsanlagen, die Durchlauftrocknern von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen nachgeschaltet sind oder die in Durchlauftrocknern von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen integriert sind.

Sicherheitstechnische Anforderungen für

  • Verbrennungsanlagen siehe "Sicherheitsregeln für den Explosionsschutz an Verbrennungsanlagen von Durchlauftrocknern von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" (ZH 1/210),

  • Rückgewinnungsanlagen siehe "Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel-Adsorptionsanlagen)" (ZH 1/595).